Der Tot einer im Landkreis Uelzen verstorbenen Person wird durch das Standesamt beurkundet und auch dem Gesundheitsamt gemeldet.
Welche Aufgaben hat das Gesundheitsamt?
Nach § 6 Abs. 2 des Niedersächsischen Bestattungsgesetz sind die eingehenden Todesbescheinigungen beim Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen auf Vollständigkeit und die Todesart und Todesursachenabfolge auf Plausibilität zu prüfen. Gegebenenfalls müssen leichenschauende Ärzte gebeten werden, ihre Eintragungen zu vervollständigen. Wird bei der Todesart „ungeklärt“ oder „Hinweise auf nicht natürliche Todesart“ vermerkt, wird die Kriminalpolizei informiert.
Durchschriften der Todesbescheinigungen werden vom Gesundheitsamt an die Landesstatistikbehörde und das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen weitergeleitet. Sie sind elementare Grundlage zur Ermittlung wichtiger Gesundheitsindikatoren, wie Sterbeziffer, verlorene Lebensjahre und vermeidbare Sterbefälle. Dadurch ist eine fundierte Todesursachenforschung möglich, die die Einflussfaktoren der Gesundheitsindikatoren, die regionalen Besonderheiten der todesursachenspezifischen Sterblichkeit und ihre Veränderung im Laufe der Zeit untersucht. Die Ergebnisse sind bedeutsam für die Politik, die Gesundheitsforschung und die Bevölkerung.
Wer erhält Einsicht in die Todesbescheinigung?
Das Gesundheitsamt hat der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen die Todesbescheinigung zur Verfügung zu stellen.
Das Gesundheitsamt hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände glaubhaft machen, auf Antrag Einsicht in die Todesbescheinigung zu gewähren oder Auskünfte daraus zu erteilen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen beeinträchtigt werden. Hochschulen und anderer mit wissenschaftlicher Forschung befasste Stellen können nach Maßgaben des § 25 des Niedersächsischen Datenschutzgesetztes auf Antrag Einsicht gewährt werden, soweit dies für ein wissenschaftliches Vorhaben erforderlich ist.
Welche Kosten entstehen für die Einsichtnahme in die Todesbescheinigung?
Die Verwaltungsgebühr durch Übersendung einer Ablichtung beträgt 21,00 Euro.
Die Verwaltungsgebühr durch Einsichtnahme beträgt 40,00 Euro.
Rechtliche Grundlagen:
- Niedersächsisches Bestattungsgesetz: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
- Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
- Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)