Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Damit wir unsere Arbeit aufnehmen können, sind wir auf Meldungen von Ärzten und Laboren und die Mitarbeit der Bürger angewiesen.
Welche Aufgaben hat das Gesundheitsamt?
Das Gesundheitsamt bearbeitet Meldungen zu übertragbaren Krankheiten. Es prüft die Ursachen und mögliche Ansteckungswege. Betroffene und Kontaktpersonen erhalten Hinweise zum richtigen Verhalten. Um weitere Ansteckungen zu vermeiden, können Schutzmaßnahmen angeordnet werden, zum Beispiel Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote im Lebensmittelbereich oder Besuchsverbote für Schulen und Kindergärten. Wenn die Ansteckungsgefahr weiterhin besteht, erfolgt eine regelmäßige Überwachung. In bestimmten Fällen können auch weitere ärztliche Behandlung oder eine Quarantäne notwendig sein.
Wer ist zur Meldung verpflichtet?
Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet in verschiedene Meldepflichten nach folgenden Paragraphen (§§):
- §§ 6, 8, 9 IfSG sind der feststellende Arzt
- §§ 7, 8, 9 IfSG die Leiter von Laboren und Untersuchungsstellen
- §§ 34, 36 IfSG die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, beispielweise Kitas, Schulen, Heime
Meldeformulare:
- Meldeformular Meldepflichtige Krankheit gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG
- Meldeformular gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz sowie Online-Melde-Formular (Bitte nutzen Sie zur schnellen Meldung bevorzugt das Online-Melde-Formular!)
- Meldeformular Covid-19
- Meldeformular Zoonotische aviäre Influenza
Wie muss eine Meldung erfolgen?
Ärztlich tätige Personen und weitere Personengruppen sind verpflichtet alle meldepflichtigen Krankheiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 a sowie § 6 Abs. 2 IfSG innerhalb von 24 Stunden über das Deutsche elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) zu melden. Diese Maßnahme dient der Verbesserung der Gesundheitsüberwachung und der schnelleren Reaktion auf gesundheitliche Bedrohungen.
Ein entsprechendes Informationspaket für das Absetzen einer Meldung über das DEMIS-Meldeportal finden Sie hier.
Auch im Deutschen Ärzteblatt (Nr. 6/2025) wurde über die neue technische Vorgabe informiert. Den Beitrag finden Sie hier.
Im Niedersächsischen Ärzteblatt ist in der Januar/Februar 2026 Ausgabe ein Beitrag des Niedersächsischen Landesgesundheitsamt zum Meldeweg über DEMIS erschienen. Den Beitrag finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung über DEMIS gesetzlich verpflichtend ist!
Wo finde ich weitere Informationen?
Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder selbst betroffen sind, können Sie sich an die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes wenden. Weitere Informationen finden Sie oben rechts unter „Ansprechpartner & mehr“ sowie über diese Links:
- Informationen & Erregersteckbriefe zu verschiedenen Infektionskrankheiten des Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit
- Informationen des Niedersächsischen Gesundheitsamtes