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Masernschutz in Einrichtungen (Masern-Nachweispflicht)

Masernschutz in Einrichtungen

Das Masernschutzgesetz gilt seit dem 1. März 2020. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

Nach dem 31. Dezember 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen.

Für Kinder, die bereits am 1. März 2020 einen Kindergarten oder Schule besucht haben, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen galt zunächst eine Nachweisfrist bis 31. Juli 2021. Diese wurde ein weiteres Mal verlängert auf den 31. Juli 2022. Ab dem 01. August 2022 sind die in § 20 Absatz 8 IfSG genannten Leitungen der Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet, Personen, die über keinen ausreichenden Impfschutz verfügen, bzw. bei denen es Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Nachweise gibt, an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

 

Meldeportal

Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Abs. 8 IfSG sind seit dem 01. August 2022 verpflichtet (Allgemeinverfügung vom 28. Juli 2022), an das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen eine Benachrichtigung über Personen nach § 20 Absatz 9 IfSG über das digitale Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de durchzuführen, sofern sich deren Betriebsstätte bzw. Betriebsstätten im Bezirk des Gesundheitsamtes für den Landkreis Uelzen befinden.

 

Für wen gilt die Masern-Nachweispflicht?

Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und

1. in einer Kindertageseinrichtung und Horten, in bestimmten Formen der Kindertagespflege, in Schulen und in sonstige Ausbildungseinrichtungen (Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG) betreut werden;

2. die bereits vier Wochen
a) in einem Kinderheim (Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 IfSG) betreut werden oder
b) in einer Gemeinschaftseinrichtung für Asylbewerber, vollziehbare Ausreisepflichtige, Flüchtlinge oder Spätaussiedler (Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) untergebracht sind, und

3. die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG) oder in einer Kindertageseinrichtung und Horten, in bestimmten Formen der Kindertagespflege, in Schulen und in sonstige Ausbildungseinrichtungen und in Heimen (Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 4 IfSG) oder in einer Gemeinschaftseinrichtung für Asylbewerber, vollziehbare Ausreisepflichtige, Flüchtlinge oder Spätaussiedler (Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) tätig sind.

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).

Eine Auflistung der Einrichtungen und Unternehmen finden Sie hier.

 

Welche Angaben müssen die Nachweise gegen Masern enthalten?

Nachweis über einen ausreichenden Masern-Impfschutz
Ein ausreichender Masern-Impfschutz besteht, wenn ab einem Alter von zwölf Monaten mindestens eine Schutzimpfung gegen Masern und ab einem Alter von 24 Monaten zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden.

oder

Nachweis über ausreichende Masern-Immunität
Ein ausreichender Masernschutz besteht auch, wenn eine Immunität gegen Masern vorliegt, zum Beispiel aufgrund einer zurückliegenden Infektion mit Masern. Die Immunität kann durch eine Blutuntersuchung im Labor festgestellt werden.

oder

Nachweis über medizinische Kontraindikationen
Manche Personen können sich aufgrund bestimmter Umstände, wie zum Beispiel Schwangerschaft oder Beeinträchtigungen des Immunsystems, nicht impfen lassen. Personen, bei denen eine sogenannte medizinische Kontraindikation (dauernd oder vorübergehend) vorliegt, müssen dies durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigen. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, mit angegeben sein. Bei fehlender zeitlicher Begrenzung der Kontraindikation muss ebenfalls vermerkt sein, dass diese dauerhaft besteht.

 

Wie wird der Nachweis kontrolliert?

Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen.

 

Wie geht das Gesundheitsamt vor?

Die Einrichtungsleitungen haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren (digitales Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de), wenn die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht oder nicht vollständig vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden. Ausgenommen sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen.

Bei Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, und bei Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge muss das Gesundheitsamt informiert werden und im Einzelfall entscheiden, ob Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden.

Sowohl Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen als auch die Eltern von Kindern, die solche besuchen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie der geforderten Masern-Nachweispflicht nicht nachkommen. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro belegt werden.

 

Weitere Information:

Seit dem 01.08.2022 ist ein vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestelltes digitales Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de für die Meldungen eingerichtet.

Für weitere Fragen rund um die Schutzimpfung gegen Masern verweisen wir auf: Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Schutzimpfung gegen Masern des Robert Koch Institut.

Für weitere Fragen rund um das Masernschutzgesetz verweisen wir auf: Fragen und Antworten zum Masernschutz des Bundesministeriums für Gesundheit und die Homepage des Niedersächsischen Landesgesundheitsamt.