Zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität werden die Wasserversorgungsanlagen mit ihren Schutzgebieten und den wasserführenden Leitungssystemen durch das Gesundheitsamt überwacht. Die Untersuchungen der Wasserqualität werden bewertet und Maßnahmen zur gesundheitlichen Gefahrenabwehr veranlasst. Der Überwachung des Gesundheitsamtes unterliegen außerdem Gebäudewasserversorgungsanlagen, die Wasser an die Öffentlichkeit abgeben sowie Regenwassernutzungsanlagen zur Verwendung von Brauchwasser. Bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Verteilung müssen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Das Wasser für den menschlichen Gebrauch wird nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung auf seine Qualität sowie seine mikrobiologischen und chemischen Werte (u.a. Blei) untersucht und beurteilt.
Bei Grenzüberschreitungen veranlasst das Gesundheitsamt Sofortmaßnahmen und berät bei der Sanierung der Trinkwasserversorgungsanlagen.
In der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind unter anderem auch die Anzeigepflichten des Unternehmers und sonstigen Inhabers von Wasserversorgungsanlagen geregelt. Dabei sind mit Wasserversorgungsanlagen nicht nur zentrale und dezentrale Wasserwerke, sondern auch Kleinanlagen zur Eigenversorgung, Hausinstallationen (ständige Wasserverteilung) oder mobile Versorgungsanlagen (Wasser-, Land- und Luftfahrzeuge) gemeint. Auch Anlagen zur zeitweiligen Wasserversorgung, zum Beispiel auf Volksfesten, sind Wasserversorgungsanlagen nach der Trinkwasserverordnung.
Anzeige einer Trinkwasseranlagen und Nichttrinkwasseranlage
Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzuzeigen. Auch Nichttrinkwasseranlagen, die im Haushalt zusätzlich zur Gebäudewasserversorgungsanlage installiert sind, sind anzuzeigen.
Sie können die Anzeige der folgenden Arten bequem online oder schriftlich stellen:
- Zentrale Wasserversorgungsanlage aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird
(Öffentliche Trinkwasserversorgung - § 2 Nr. 2a Trinkwasserverordnung)
- Dezentrale Wasserversorgungsanlage aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Eigenwasserversorgungsanlage vorliegt
(Brunnen mit öffentlicher oder gewerblicher Nutzung - § 2 Nr. 2b Trinkwasserverordnung)
- Eigenwasserversorgungsanlage aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden
(Brunnen nur zur Eigenversorgung - § 2 Nr. 2c Trinkwasserverordnung)
- Mobile Wasserversorgungsanlage, bewegliche Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen wird in Regel einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung
(Schiffe, Eisenbahn, Verkaufswagen, Wohnmobile - § 2 Nr. 2d Trinkwasserverordnung)
- Gebäudewasserversorgungsanlage
(Trinkwasserinstallation aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, über die an Verbraucher abgegeben wird - § 2 Nr. 2e Trinkwasserverordnung)
- Zeitweilige Wasserversorgungsanlage
(Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen, Ferienhäuser - § 2 Nr. 2f Trinkwasserverordnung)
- Nichttrinkwasseranlage
(z. B. Brauchwasseranlage für Regenwassernutzung - Begriffsbestimmung aus § 2 Nr. 10 Trinkwasserverordnung: eine Anlage, die zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation installiert ist und zur Entnahme von Wasser dient)
Um die Anforderungen an die Trinkwasserqualität nach der Trinkwasserverordnung sicherzustellen, muss der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersuchen lassen. Die Betreiberin oder den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage muss die Untersuchungsergebnisse unaufgefordert an das Gesundheitsamt übersenden. Außerdem bestehen Mitwirkungs- und Duldungspflichten. Bei Überschreitung der Grenzwerte bestehen unverzügliche Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt.
Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen:
1. die Errichtung der Wasserversorgungsanlage,
2. die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage,
3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
4. den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person und
5. die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage.
An wen muss ich mich wenden?
An das Gesundheitsamt Uelzen, Auf dem Rahlande 15, 29525 Uelzen. Unter der Telefonnummer 0581 - 82 462 können Sie einen Termin vereinbaren.
Welche Fristen muss ich beachten?
Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage zeigen diese dem Gesundheitsamt innerhalb nachfolgender Fristen an:
1. die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen vor Beginn;
2. die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen vor Beginn sowie die Stilllegung (auch Teilstilllegung) einer Wasserversorgungsanlage innerhalb von drei Tagen nach Stilllegung bzw. Teilstilllegung;
3. die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen vor Beginn;
4. der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus;
5. die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich;
6. die Errichtung einer Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung;
7. die Stilllegung einer Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach Stilllegung.
Rechtsgrundlagen:
- § 11 Trinkwasserverordnung
- § 12 Trinkwasserverordnung
- § 2 Nummer 2 und 10 Trinkwasserverordnung
Weitere Informationen:
Detaillierte Informationen zur Trinkwasserversorgung aus eigenen Brunnen und Quellen finden Sie in der Informationsbroschüre des Umweltbundesamtes „Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen“.
Hier finden Sie Hinweise zur Trinkwasserversorgung auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen.
Blei im Trinkwasser: Anzeige von Trinkwasserleitungen aus Blei / Testung
Im Landkreis Uelzen ist das von den Wasserversorgern gelieferte Trinkwasser in der Regel von sehr guter Qualität. Durch alte Bleileitungen in der Hausinstallation von Gebäuden kann sich das Wasser jedoch nachträglich mit Blei anreichern. Hiervon können vor allem die bis zum Jahr 1973 errichteten Wohngebäude betroffen sein. Blei kann sich negativ auf die Gesundheit auswirken. So kann es zu Ablagerungen in den Knochen kommen, Nierenfunktionsstörungen und eine Schädigung des Nervensystems können die Folge sein. Säuglinge, Kinder im Mutterleib und Kleinkinder sind in besonderer Weise betroffen, da sich ihr Nervensystem noch entwickelt.
Informationspflicht:
Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen müssen die Verbraucher informieren, wenn in der Trinkwasserinstallation Bleileitungen, auch in Teilstücken, enthalten sind oder die Ergebnisse einer Trinkwasseruntersuchung dies annehmen lassen. Dies gilt besonders, wenn die Wasserversorgung gewerblich oder öffentlich genutzt wird.
Darüberhinausgehend sind weitere Betreiberpflichten bzgl. der Verbraucherinformation in § 17 der Trinkwasserverordnung geregelt.
Austauschpflicht:
Private, öffentliche und gewerbliche Inhaber von Wasserversorgungsanlagen waren verpflichtet, den Austausch oder die Stilllegung von Trinkwasserleitungen oder Teilstücken aus Blei bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 durchzuführen.
Anzeigepflicht:
Jeder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat nach Ablauf der Frist das Gesundheitsamt unaufgefordert über den Austausch oder die Stilllegung zu informieren. Werden weitere Leitungen gefunden, sind diese unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden und ebenfalls auszutauschen.
Wasserversorgungsunternehmen und Installationsunternehmen sind bei Kenntnis über Trinkwasserleitungen aus Blei zur Anzeige beim Gesundheitsamt verpflichtet.
Die Anzeigepflicht entfällt, wenn das Wasserversorgungs- oder Installationsunternehmen mit der Stilllegung oder Entfernung von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus Blei beauftragt ist.
Anzeige Stilllegung oder Entfernung Bleileitung durch Betreiber (§ 17 Abs. 4 TrinkwV)
Anzeige von Bleileitung durch Installation- und Wasserversorgungsunternehmen (§ 17 Abs. 6 TrinkwV)
Fristverlängerung:
Eine Fristverlängerung kann nach § 17 Abs. 2 TrinkwV und § 17 Abs. 3 TrinkwV unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Hierfür ist ein Antrag zu stellen.
Eine Fristverlängerung nach § 17 Abs. 2 TrinkwV ist möglich, wenn der Auftrag zur Entfernung oder Stilllegung bereits vor dem 12.01.2026 an ein Installationsunternehmen erteilt wurde, dieser aber erst nach dem 12.01.2026 abgeschlossen werden kann.
Eine Fristverlängerung nach § 17 Abs. 3 TrinkwV kann für selbstgenutzte Gebäude- und Eigenwasserversorgungsanlagen gewährt werden. Sie ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Wasserversorgungsanlage gewerblich betrieben wird. Außerdem kann keine Verlängerung gewährt werden, wenn sich die Versorgung mit Trinkwasser auf besonders schutzbedürftige Personengruppen auswirkt. Es dürfen u.a. keine Kinder, Schwangere oder Frauen im gebärfähigen Alter im Haushalt leben.
Antrag auf Fristverlängerung Stilllegung oder Entfernung Bleileitung durch Betreiber (§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 TrinkwV)
Wie können Sie feststellen, ob ihr Trinkwasser mit Blei belastet ist?
Lassen Sie Ihr Trinkwasser in einem Labor untersuchen. Es gibt keine Schnelltests für zu Hause. Eine Liste der zugelassenen Labore in Niedersachsen finden Sie auf der Homepage des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes.
Es besteht auch die Möglichkeit eine Wasserprobe im Niedersächsischen Landesgesundheitsamt untersuchen zu lassen, die Sie eigenständig entnehmen können. Ein Probeentnahme-Set mit entsprechender Anleitung und Hinweisen zu den Kosten für die Untersuchung erhalten Sie nach vorheriger Terminabsprache beim Gesundheitsamt des Landreises Uelzen.
Weitere Informationen:
- Information des Umweltbundesamtes
- Information des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes
- Information des Deutschen Vereins des Gas und Wasserfaches e.V.
- Information des Fachverbandes Sanitär- Heizungs-, Klima- und Klempnertechnik