Aufenthaltsrechte und Arbeitserlaubnis

Mit der Einreise bestehen mehrere Möglichkeiten für den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland:

a) Der visafreie Aufenthalt in Deutschland für 90 Tage seit der Einreise mit der Möglichkeit für eine Verlängerung für weitere 90 Tage als Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Eine Weiterreise im Schengenraum ist möglich.

b) Nach der Einreise beantragen Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bei der zuständigen Ausländerbehörde. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort.

Die Regelungen zum Aufenthaltsrecht nach § 24 (AufenthG) gelten für folgende Personengruppen:

1. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
3. Familienangehörige der unter (1.) und (2.) genannten Personengruppen.
4. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen
können, dass sie sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels*)  rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion
zurückzukehren.
*) Unter einem nach ukrainischem Recht „gültigen unbefristetem Aufenthaltstitel“ ist ein Aufenthaltstitel zu verstehen, der einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbar ist.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wird nur auf Antrag als elektronischer Aufenthaltstitel ("Plastikkarte") erteilt. Für die Antragstellung ist eine vorherige Terminvereinbarung unbedingt erforderlich. Vorab kann das Antragsformular (Aufenthaltsanzeige) >>> hier bereits heruntergeladen werden und mit einer Passkopie (Lichtbildseite) an Auslaenderamt-Anlaufstelle@landkreis-uelzen.de gesendet werden. Bitte benennen Sie Kontaktdaten (Telefonnummer), ggf. einer betreuenden Person, damit wir zwecks Terminvereinbarung Kontakt aufnehmen können.

Mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, die als Nachweis für den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland gilt. Sowohl die Fiktionsbescheinigung als auch der spätere Aufenthaltstitel enthalten die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung. Damit kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen werden.

Anspruchsberechtigte Personen, die bei einer kommunalen Ausländerbehörde, wie z.B. dem Landkreis Uelzen, vorrübergehenden Schutz im Sinne des § 24 Abs.1 AufenthG beantragen oder beantragt haben, werden ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung einer Anlaufbescheinigung oder Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 Satz 2 AufenthG) der ausstellenden Ausländerbehörde zur Aufnahme zugewiesen. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, Wohnung und gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirk der betreffenden Ausländerbehörde zu nehmen.

Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG erlischt die o.g. Wohnsitzverpflichtung. Es gilt dann gem. § 12 a AufenthG die Wohnsitzauflage für das Land Niedersachsen, außer den Städten Salzgitter, Delmenhorst  und Wilhelmshaven.