1. den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen, |
2. das Geburtsdatum, |
3. die Beschäftigungsart, |
4. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit sowie den zeitlichen Anteil der Beschäftigungsarten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, |
5. die Bereiche, in denen sie tätig sind, gegliedert in folgende Kategorien: |
a) allgemeine Beratung |
b) vorgeburtliche Betreuung |
c) Geburtsvorbereitung |
d) Geburtshilfe, |
e) nachgeburtliche Betreuung und Beratung, |
f) Familienhebammentätigkeit, |
g) sonstige Tätigkeiten, |
6. die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, |
7. die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten (§ 6 Abs. 2 Satz 1), |
8. den Zeitpunkt der letzten Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsveranstaltung (§ 2 Abs. 2), |
9. die Anzahl der jährlich geleiteten ambulanten Geburten einschließlich der ambulant begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten, |
10. die Teilnahme an der Qualitätssicherung für ambulante Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege, und |
11. die Beendigung der Berufsausübung. |