ALLRIS - Auszug

05.09.2017 - 6 Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogr...

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Verlaufsprotokoll

Der Leiter vom Amt für Bauordnung und Kreisplanung Herr Dr. Prusa erklärt mit Hilfe einer Präsentation die Notwendigkeit eines dritten Beteiligungsverfahrens:

Neue Erkenntnisse aus dem zweiten Beteiligungsverfahren zur Avifauna machen eine neue Auslegung erforderlich. Dadurch ist auch eine Anpassung an das Landes-Raumordnungsprogramm 2017 zwingend notwendig. Außerdem gibt es inzwischen eine Rechtsprechung des OVG Lüneburg zum RROP des Landkreises Stade (Urteil vom 13.07.2017, AZ . 12 KN 206/15), die auch zu beachten ist und zu weiteren Änderungen führen wird. Diesbezüglich wird in Kürze ein Termin mit der Genehmigungsbehörde stattfinden.

Das alles ergibt einen neuen voraussichtlichen Zeitplan, nach dem der Beschluss im Kreistag im September 2018 vorgesehen ist, so dass mit der öffentlichen Bekanntmachung und Eintritt der Rechtskraft im Dezember 2018 zu rechnen ist.

Die Notwendigkeit einer vierten Auslegung kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber lt. Dr. Prusa unwahrscheinlich.

Im dritten Entwurf werden alle Erkenntnisse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt berücksichtigt werden. Neuerungen, die Avifauna betreffend (z. B. Zuzug weiterer Vögel, neuer Horst), sollten dann in der baurechtlichen Prüfung der konkreten Anlage erfolgen.

Weitere Details zu bestimmten Vorrangflächen wird es heute nicht geben, da die Abarbeitung der Einwendungen noch nicht beendet ist.

Herr KTA Hyfing möchte wissen, woher die neuen Gutachten, insbesondere für die Avifauna, „so plötzlich“ kamen. Aus eigener Erfahrung weiß er, dass die Fristen zu kurz sind, um komplette Gutachten erstellen zu lassen. Er fragt, warum andere Landkreise ihre RROP’s schneller beschließen können. Im LK Lüneburg z. B. werden gerade zahlreiche Anlagen gebaut.

 

Herr Dr. Prusa erläutert, dass erst im aktuellen Anhörungsverfahren die Existenz von vier neuen Horsten des Rotmilan mitgeteilt wurde. Das führt tatsächlich zum Wegfall einer kompletten Vorrangfläche, was wiederum Einfluss auf die gesamte Flächenkulisse hat. Daher auch die Notwendigkeit der neuen Auslegung. Auf Nachfrage wird bestätigt, dass weiterhin eine Teilauslegung angestrebt wird; das heißt, nicht das komplette RROP wird ausgelegt, aber für die Ausweisung der Vorrangflächen Windenergie ist die ganze (neue) Flächenkulisse auszulegen.

Herr Hyfing kommt konkret auf die Fläche Bostelwiebeck (Karte 4: Potentialfläche 43) zu sprechen. Hier war es nicht möglich, rechtzeitig ein stichhaltiges Gutachten erstellen zu lassen. Herr Peters führt insoweit aus, bis zum letzten Tag des 3. Beteiligungsverfahrens seien Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Herr Dr. Prusa weist darauf hin, dass sich die Einwendungen auf den Stand der 3. Auslegung beziehen müssen, sachfremde Einwendungen werden keine Beachtung finden.

 

Herr KTA Jordan stellt fest, dass er kritisiert hat, dass das LROP nicht für den 2. Entwurf berücksichtigt wurde. Nun wird seine Auffassung bestätigt. Er plädiert erneut für die Prüfung und Änderung einiger Kriterien zur Festlegung der Wind-Vorrangflächen.

Herr Dr. Prusa rät dringend ab, die Kriterien in Frage zu stellen, denn das würde zu einer deutlichen zusätzlichen Verzögerung führen. Herr Peters stimmt dem zu und stellt dar, dass das angestrebte Ziel, einen möglichst großen Teil der Kreisfläche zur Vorrangfläche zu machen, durch die geltenden Kriterien grundsätzlich erreicht ist.

Herr Jordan entgegnet, dass die nun erreichten 1,6 % (Ergänzung = 2.326 Hektar) ein schöner Wert sei, aber angestrebt war mehr. Herr Peters stellt klar, dass das Ziel lt. Landesempfehlung (2 %) erst 2050 erreicht sein soll.

Auf Herrn KTA Hampels Nachfrage antwortet Herr Peters, dass die vorhandenen RROP’s der Nachbarlandkreise bekannt seien und berücksichtigt werden.

 

Abschließend wird auf Nachfrage durch die Verwaltung deutlich gemacht, dass eine teilweise Genehmigung von unstrittigen Teilen des RROP rechtlich nicht möglich ist. Ebenso wenig können unstrittige Windvorrangflächen gesondert beschlossen werden. Nur die gesamte Satzung kann Rechtskraft erlangen!

 

 

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