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Gewerblicher Kraftverkehr

Allgemeine Informationen

Für eine persönliche Antragstellung vor Ort oder ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin unter der Rufnummer 0581/82-142.


Personenbeförderungsrecht                                                                                         

Grundsätzlich genehmigungspflichtig sind Personenbeförderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pbefg/gesamt.pdf

Genehmigungen können nach Abschluss des Antragsverfahrens erteilt werden für Gelegenheitsverkehr mit 

  • Taxen (Warteliste)         
  • Mietwagen
  • Mietomnibussen
  • Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
  • EU – Lizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr

https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Verkehrsaufgaben/Marktzugang/Personenverkehr/personenverkehr_node.html

 


Güterkraftverkehrsrecht

Güterkraftverkehr ist gem. § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)  

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/g_kg_1998/gesamt.pdf

die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger eine höhere zulässige Gesamtmasse als 3,5 Tonnen haben.

Genehmigungen können nach Abschluss des Antragsverfahrens erteilt werden für eine

  • nationale Erlaubnis im Inland oder
  • europäische Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Verkehr

Die europäische Gemeinschaftslizenz beinhaltet die Regelungen der nationalen Erlaubnis.

https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Rechtsvorschriften/GueKG/guekg_node.html

 


Großraum- und Schwerverkehr

Gem. § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlichen allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten einer Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart kein ausreichendes Sichtfeld bietet.

Voraussetzung für die Erlaubnis ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Diese wird auf Grundlage eines Gutachtens einer Sachverständigenorganisation erstellt, dass nicht älter als 12 Jahre sein darf.

Ist nicht das Transportfahrzeug oder der Transportzug ursächlich für die Überschreitungen der Abmessungen, sondern ausschließlich die Ladung, wird eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO erteilt.

Für die Antragsbearbeitung sind folgende Unterlagen einzureichen:

Antrag Ausnahmegenehmigung § 70 StVZO

Antrag Erlaubnis §29 Abs. 3 StVO

Versicherungsbescheinigung

 

Übersicht

Ladungsüberschreitung Ausn.-Gen. § 46 Abs.1Nr. 2 und 5 StVO

Fahrzeug/-kombination überschreitet Abmessungen

oder Sichtfeldeinschränkung

Ausn.-Gen. § 70 StVZO + Erlaubnis § 29 Abs. 3 StVO
Fahrzeug/-kombination überschreitet Gewichte Ausn.-Gen. § 70 StVZO + Erlaubnis § 29 Abs. 3 StVO