Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass dieser Personenkreis, wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen muss.
Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.
Seit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch Ihr Unternehmen sozialabgabepflichtig sein.
Für die Inanspruchnahme selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.