Wenn Ihr Unternehmen nicht mehr besteht, beendet die KSK Ihre Abgabepflicht.
- Warum Ihr Unternehmen nicht mehr besteht, zum Beispiel durch Löschung, Verschmelzung oder Aufspaltung, ist für die Beendigung nicht entscheidend. Hieraus können sich jedoch weitere Prüfungen der KSK ergeben, wenn Ihr Rechtsnachfolger abgabepflichtig ist. Die KSK leitet das Verfahren zur Beendigung ein, wenn sie anderweitig erfährt, dass die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Sollte Ihr Unternehmen ruhen, wird Ihre Abgabepflicht in der Regel nicht beendet, da Ihr Unternehmen noch existiert.
Ihre Abgabepflicht wird auch beendet, wenn diese festgestellt wurde, da Sie
- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Ihr eigenes Unternehmen betrieben haben (§ 24 Absatz 1 Satz 2 KSVG)
- oder Leistungen von selbstständigen Künstlerinnen oder Künstlern sowie Publizistinnen oder Publizisten für andere Zwecke Ihres Unternehmens in Anspruch genommen haben (§ 24 Absatz 2 KSVG)
- und Sie einen Betrag unterhalb der Grenze von EUR 450,00 melden bzw. im Fall des § 24 Absatz 2 KSVG lediglich drei oder weniger Veranstaltungen in einem Kalenderjahr durchführen
Sollten Sie in folgenden Jahren die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht wieder erfüllen, sind Sie zu einer Selbstmeldung verpflichtet.