Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Sie können auf der folgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

  • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
  • die Kalibrierung durchführen,
  • die Funktionsfähigkeit prüfen.
ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige)

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Abfallverbrennungsanlage oder eine Feuerungsanlage, in der Sie Abfälle mitverbrennen, betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, aufzeichnen und auswerten.

Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und an die zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfalalmitverbrennung. 
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vollständiger Messbericht

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Was sollte ich noch wissen?

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

  • kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
  • den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
  • den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Fachlich freigegeben am

06.12.2023

Wichtige Informationen zum Thema

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