Bekanntmachungen

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV); Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der jeweils aktuellen Fassung wurden der UGE Am Kesterberg GmbH & Co. KG Umweltgerechte Energie, Dorfstraße 20a, 18276 Lohmen, auf Ihre Anträge mit Genehmigungsbescheiden vom 08.12.2022, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigungen zur Wesentlichen Änderung der mit Genehmigungsbescheiden vom 31.07.2020 unter den Az. I20190019 und I20190034 genehmigten vier Windenergieanlagen WEA UKA 01, 02, 03 und 04 durch

1.         Änderung des Turmtyps der WEA vom genehmigten Schalenstahlrohrturm (LDST) auf einen Beton-Hybridturm (Concrete Hybrid Tower=CHT) mit einer Nabenhöhe von 169 m ohne Fundamenterhöhung

2.         Erhöhung der Nennleistung der 4 WEA von 5.600 kW auf 6.000 kW

3.         Änderung der Rotorblatttiefe

4.         Änderung der Lage der Ausgleichsflächen M1 und M2

5.         Änderung der Lage der dauerhaften Zuwegung der WEA UKA 02

bei gleichbleibenden Koordinaten, Nabenhöhe, Gesamthöhe sowie Rotordurchmesser der WEA erteilt.

 

Anlagenstandorte sind die nachfolgend aufgeführten Flurstücke im Außenbereich der Gemarkungen Eddelstorf, Bostelwiebeck und Vorwerk in der Gemeinde Altenmedingen (Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf):

 

WEA

Flur

Flurstück

Gemarkung

UKA 01

4

27/3, 27/5

Eddelstorf

UKA 02

3

3/1

Bostelwiebeck

UKA 03

1

13/1

Vorwerk

UKA 04

1

14 und 13/3

Bostelwiebeck

 

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) werden hiermit die unter o.g. Aktenzeichen ergangenen Genehmigungsbescheide öffentlich bekannt gemacht. Die verfügenden Teile der Bescheide lauten:

 

I20220033:

Dieser Genehmigungsbescheid trifft folgende Entscheidungen:

1. Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), erteile ich der UGE Am Kesterberg GmbH & Co. KG Umweltgerechte Energie, Dorfstraße 20a, 18276 Lohmen, auf den Antrag vom 29.04.2022, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Wesentlichen Änderung der mit Genehmigungsbescheid vom 31.07.2020 unter dem Az. I20190019 genehmigten Windenergieanlage WEA UKA 01 bei gleichbleibenden Koordinaten, Nabenhöhe, Gesamthöhe sowie Rotordurchmesser der WEA durch:

            1. Änderung des Turmtyps der WEA vom genehmigten Schalenstahlrohrturm (LDST) auf einen Beton-Hybridturm (Concrete Hybrid Tower=CHT) mit einer Nabenhöhe von 169 m ohne Fundamenterhöhung

            2. Erhöhung der Nennleistung der WEA von 5.600 kW auf 6.000 kW

            3. Änderung der Rotorblatttiefe

            4. Änderung der Lage der Ausgleichsflächen M1 und M2

Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Antragsunterlagen zugrunde. Die Genehmigung der Wesentlichen Änderung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden.

2. Dem Antrag entsprechend § 16 Abs. 2 BImSchG, für dieses Verfahren von der Beteiligung der Öffentlichkeit abzusehen, wird entsprochen.

3. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

 

I20220034:

Dieser Genehmigungsbescheid trifft folgende Entscheidungen:

1. Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), erteile ich der UGE Am Kesterberg GmbH & Co. KG Umweltgerechte Energie, Dorfstraße 20a, 18276 Lohmen, auf den Antrag vom 29.04.2022, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Wesentlichen Änderung der mit Genehmigungsbescheid vom 31.07.2020 unter dem Az. I20190034 genehmigten Windenergieanlagen WEA UKA 02, UKA 03 und UKA 04 bei gleichbleibenden Koordinaten, Nabenhöhen, Gesamthöhen sowie Rotordurchmesser der WEA durch:

            1. Änderung des Turmtyps der 3 WEA vom genehmigten Schalenstahlrohrturm (LDST) auf einen Beton-Hybridturm (Concrete Hybrid Tower=CHT) mit einer Nabenhöhe von 169 m ohne Fundamenterhöhung

            2. Erhöhung der Nennleistung der 3 WEA von 5.600 kW auf jeweils 6.000 kW

            3. Änderung der Rotorblatttiefe

            4. Änderung der Lage der Ausgleichsflächen M1 und M2

            5. Änderung der Lage der dauerhaften Zuwegung der WEA 02

Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Antragsunterlagen zugrunde. Die Genehmigung der Wesentlichen Änderung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden.

2. Dem Antrag entsprechend § 16 Abs. 2 BImSchG, für dieses Verfahren von der Beteiligung der Öffentlichkeit abzusehen, wird entsprochen.

3. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

 

Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG in den zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren (Az. I20190019 u. I20190034) waren die Genehmigungen abweichend von § 19 Absätze 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

 

Für das Vorhaben war nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.3 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. IS. 540), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Dabei kam die Untere Naturschutzbehörde in dem zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren (Az. I20190034) zu dem Ergebnis, dass ein vollumfängliches UVP-Verfahren durchzuführen ist, da u.a. für den Anlagenstandort mehrere Genehmigungsverfahren mit insgesamt 10 WEA anhängig waren, die miteinander kumulieren und nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könnten. Seinerzeit wurde daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt.

 

Hat ein Vorhaben bereits früher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchlaufen, richtet sich die UVP-Pflicht späterer Änderungen oder Ergänzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP durchgeführt worden ist, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Somit war für die beantragten wesentlichen Änderungen der genehmigten 4 WEA eine allgemeine Vorprüfung (vgl. § 7 Abs. 1 iVm Anlage 3 UVPG) durchzuführen.

 

Die auf Grundlage der Antragsunterlagen und der darin enthaltenen Unterlagen (Fachliche Stellungnahmen der OECOS GmbH zur Änderung der Lage der dauerhaften Zuwegung der WEA UKA 02, Erhöhung der Nennleistung der WEA, Änderung des Turmtyps, Änderung der Lage der Ausgleichsfläche sowie der Ausgleichsflächenkonzeption, des Prüfschemas für Einzelfalluntersuchung nach § 7 UVPG, Allgemeine Informationen über die Umweltverträglichkeit von Vestas-Windenergieanlagen) durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden, dass die geplanten Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden müssen, da aufgrund der Merkmale, des Standortes und der potenziellen Auswirkungen der Vorhaben mit wesentlichen zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu rechnen ist. Da die WEA in ihren Ausmaßen unverändert bleiben, sind auch die Auswirkungen auf die Mehrzahl der Schutzgüter unter Bezugnahme auf die durchgeführte UVP unverändert. Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 i.V.m. Anlage 3 zum UVPG ergeben sich daher aus der Bewertung der betriebsbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel) auf das Schutzgut Mensch (Schall). Die angestrebte Änderung führt zu einer leichten Erhöhung der Schallleistungspegel der WEA tags und nachts von 0,3 dB(A). Da der geltende Immissionsrichtwert dennoch eingehalten bzw. unterschritten wird, können die Vorhaben nach behördlicher Einschätzung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird diese Feststellung hiermit bekanntgemacht.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Insofern konnten die Verfahren wie beantragt nach § 16 Abs. 2 Satz 3 BImSchG vereinfacht geführt und auf eine öffentliche Bekanntmachung der Anträge sowie eine Auslegung der Antragsunterlagen verzichtet werden.  

 

Die Änderungs-Genehmigungsbescheide vom 08.12.2022 enthalten Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Im Übrigen ergehen diese im Anschluss an die Genehmigungsbescheide vom 31.07.2020 (Az. I20190019 und I20190034). Deren Nebenbestimmungen gelten weiter, sofern sich aus diesen Änderungs-Genehmigungen nichts anderes ergibt. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser, zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen.

 

Unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) können die vollständigen Genehmigungsbescheide auf dem Internetauftritt www.landkreis-uelzen.de unter Home > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen (www.uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden.

 

Entsprechend § 3 Abs. 2 PlanSiG ist als zusätzliches Informationsangebot eine persönliche Einsichtnahme in eine Ausfertigung der Genehmigungsbescheide samt Begründung im Zeitraum vom 06.02.2023 bis einschließlich 20.02.2023 beim

 

Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uelzen

Montag, Dienstag und Donnerstag                           08.00–16.00 Uhr

Mittwoch und Freitag                                                 08.00–12.00 Uhr

nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 0581-82247 oder 0581-82244 möglich.

 

Die Genehmigungsbescheide und ihre Begründungen können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uelzen, Email: m.widling@landkreis-uelzen.de , angefordert werden (§ 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG).

 

Es wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG darauf hingewiesen, dass die Bescheide mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Drit­ten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt gelten.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Genehmigungsbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Nie­derschrift Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uel­zen, erhoben werden.

 

Die entsprechenden zugehörigen Genehmigungsbescheide finden Sie hier und hier.

 

Uelzen, 20.01.2023

Landkreis Uelzen

Der Landrat