Bekanntmachungen

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV); Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der jeweils aktuellen Fassung wurde der Windpark Nateln GmbH & Co.KG, Sell-Speicher Wall 55, 24103 Kiel, auf Antrag vom 23.12.2021 mit Genehmigungsbescheid vom 21.12.2022, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Wesentlichen Änderung der i.S. der 4. BImSchV gemeinsam betriebenen Anlage Windpark Nateln (Windfarm) durch Errichtung und Betrieb einer neuen Windkraftanlage des Typs Vensys 170-5,6 MW (Nabenhöhe 165,00 - 1,42 m, Rotordurchmesser 170,0  m, Nennleistung 5.600 kW) [WKA 03.1] einschließlich zugehöriger Wege- und Kranaufstellflächen bei geplantem Rückbau der bisherigen WKA 3 erteilt. Anlagenstandort ist das Flurstück 52/2 der Flur 1 der Gemarkung Nateln.  

 

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird hiermit der unter o.g. Aktenzeichen ergangene Änderungs-Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

 

I. Genehmigung

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792), und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), erteile ich der Windpark Nateln GmbH & Co.KG, Sell-Speicher Wall 55, 24103 Kiel, auf den Antrag vom 30.11.2021, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur

Wesentlichen Änderung der i.S. der 4. BImSchV gemeinsam betriebenen Anlage Windpark Nateln (Windfarm) durch Errichtung und Betrieb einer neuen Windkraftanlage des Typs Vensys 170-5,6 MW (Nabenhöhe 165,00 - 1,42 m, Rotordurchmesser 170,0  m, Nennleistung 5.600 kW) [WKA 03.1] einschließlich zugehöriger Wege- und Kranaufstellflächen unter Berücksichtigung des Vorbescheids Az. I20210018 vom 29.11.2021 zu einer gemeinsamen Anlage (Windfarm) mit insgesamt zunächst 16 (Betriebsphase 1) und spätestens drei Jahre nach Aufnahme des geänderten Betriebes 15 WKA (Betriebsphase 2) bestehend aus zunächst 7 REpower MD 77 (WKA 01-03 und 05-08,Az. 20020889), 2 e.n.o 100-2.2 (WKA 09-10,Az. I20130018), 3 Nordex N117 (WKA 11-13,Az. I20160012), 3 Vensys 136-3.5 MW (WKA 14, 15 und 04.1 ,Az. I20200012 i.V.m. I20180008, I20190010 und I20200029) und 1 Vensys 170-5,6 MW (Betriebsphase 1) und in Betriebsphase 2 nach vollständiger Beseitigung der bisherigen WEA 03  mit dann 6 REpower MD 77 (WKA 01-02 und 05-08,Az. 20020889), 2 e.n.o 100-2.2 (WKA 09-10,Az. I20130018), 3 Nordex N117 (WKA 11-13,Az. I20160012), 3 Vensys 136-3.5 MW (WKA 14, 15 und 04.1 ,Az. I20200012 i.V.m. I20180008, I20190010 und I20200029) und 1 Vensys 170-5,6 MW (WKA 03.1, Az. I20210030).

Die mit diesem Genehmigungsbescheid neu genehmigte WKA 03.1 hat folgende Parameter:

WEA

Flur

Flurstück

Gemarkung

Höhe ü. NN

Höhe ü. Grund

Koordinaten

(WGS 84)

03.1 (ersetzt WEA 3)

1

52/2

Nateln

309,00 m

248,58 m

52°57’51,33‘‘N 10°44’31,13‘‘E 

 

Damit verbleibt die Gesamtzahl der als Windpark „Nateln“ genehmigten Windenergieanlagen bei Erreichen der Betriebsphase 2 bei 15. Mit dieser Genehmigung wird der unter dem Az. I20210018 am 29.11.2021 erteilte Vorbescheid nach § 9 BImSchG umgesetzt. Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen zugrunde.Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

 

Für den Anlagenstandort (Vorranggebiet 50 – Nateln) wurde u.a. bereits mit Datum vom 08.02.2005 unter dem Aktenzeichen 20020889 eine Genehmigung zur Errichtung von 8 Windkraftanlagen erteilt. Seinerzeit wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Hat ein Vorhaben bereits früher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchlaufen, richtet sich die UVP-Pflicht späterer Änderungen oder Ergänzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP durchgeführt worden ist, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die auf Grundlage der Antragsunterlagen und der darin enthaltenen Untersuchung zur UVP-Pflicht des Vorhabens WEA 03.1 Windpark Nateln GmbH & Co. KG vom 26.11.2021 durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden, dass das geplante Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden muss, da aufgrund der Merkmale, des Standortes und der potenziellen Aus­wirkungen des Vorhabens mit zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu rechnen ist.  

 

Der Genehmigungsbescheid vom 21.12.2022 enthält Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser, zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen.

 

Unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) kann der vollständige Genehmigungsbescheid auf dem Internetauftritt www.landkreis-uelzen.de unter Home > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen (www.uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden.

 

Entsprechend § 3 Abs. 2 PlanSiG ist als zusätzliches Informationsangebot eine persönliche Einsichtnahme in eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids samt Begründung im Zeitraum vom 06.03.2022 bis einschließlich 20.03.2022 beim

Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uelzen

Montag, Dienstag und Donnerstag                           08.00–16.00 Uhr

Mittwoch und Freitag                                                 08.00–12.00 Uhr

nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 0581-82247 oder 0581-82244 möglich.

 

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können weiterhin bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uelzen angefordert werden (§ 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG).

 

Es wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Drit­ten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt gilt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Nie­derschrift Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uel­zen, erhoben werden.

 

Uelzen, 17.02.2023

Landkreis Uelzen

Der Landrat

Den entsprechenden zugehörigen Genehmigungsbescheid finden Sie hier.