Allgemeine Informationen
Für eine persönliche Antragstellung vor Ort oder ein persönliches Beratungsgespräch vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin unter der Rufnummer 0581/82-142.
Personenbeförderungsrecht
Grundsätzlich genehmigungspflichtig sind Personenbeförderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pbefg/gesamt.pdf
Genehmigungen können nach Abschluss des Antragsverfahrens erteilt werden für Gelegenheitsverkehr mit
- Taxen (Warteliste)
- Mietwagen
- Mietomnibussen
- Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
- EU – Lizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr
https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Verkehrsaufgaben/Marktzugang/Personenverkehr/personenverkehr_node.html
Güterkraftverkehrsrecht
Güterkraftverkehr ist gem. § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/g_kg_1998/gesamt.pdf
die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger eine höhere zulässige Gesamtmasse als 3,5 Tonnen haben.
Genehmigungen können nach Abschluss des Antragsverfahrens erteilt werden für eine
- nationale Erlaubnis im Inland oder
- europäische Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Verkehr
Die europäische Gemeinschaftslizenz beinhaltet die Regelungen der nationalen Erlaubnis.
https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Rechtsvorschriften/GueKG/guekg_node.html
Großraum- und Schwerverkehr
Gem. § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlichen allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten einer Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart kein ausreichendes Sichtfeld bietet.
Voraussetzung für die Erlaubnis ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Diese wird auf Grundlage eines Gutachtens einer Sachverständigenorganisation erstellt, dass nicht älter als 12 Jahre sein darf.
Ist nicht das Transportfahrzeug oder der Transportzug ursächlich für die Überschreitungen der Abmessungen, sondern ausschließlich die Ladung, wird eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO erteilt.
Für die Antragsbearbeitung sind folgende Unterlagen einzureichen:
Antrag Ausnahmegenehmigung § 70 StVZO
Antrag Erlaubnis §29 Abs. 3 StVO
Versicherungsbescheinigung
Übersicht
Ladungsüberschreitung |
Ausn.-Gen. § 46 Abs.1Nr. 2 und 5 StVO |
Fahrzeug/-kombination überschreitet Abmessungen
oder Sichtfeldeinschränkung
|
Ausn.-Gen. § 70 StVZO + Erlaubnis § 29 Abs. 3 StVO |
Fahrzeug/-kombination überschreitet Gewichte |
Ausn.-Gen. § 70 StVZO + Erlaubnis § 29 Abs. 3 StVO |