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Vorbeugender Brandschutz

Wieso ist der Brandschutz im Bauamt angesiedelt?

Foto: Seidel

§3 NBauO ist der Grundsatz für jede Bauherrin und jeden Bauherren sowie Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser im Genehmigungsverfahren. Für den Brandschutz wird der Grundsatz im § 14 NBauO noch eindeutiger herausgearbeitet. Darin steht das Gebäude so beschaffen sein müssen, dass

  • der Entstehung eines Brandes und
  • der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und
  • bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie
  • wirksame Löscharbeiten möglich sind.

 

Ein Mindestmaß an Sicherheit ist erreicht, wenn ein Gebäude nach den Regeln des vorbeugenden baulichen Brandschutzes erstellt wurde.
Daher sollte der Leitgedanke im Entstehungsprozess eines Gebäudes sein, dass die beabsichtigte Nutzung und der bauliche Brandschutz bereits in einer frühen Planungsphase zusammengeführt werden sollten.

In einem guten Konzept, das alle Fassetten der baulichen Anlage berücksichtigt, muss Brandschutz nicht teuer sein.

 

Wer beachtet Brandschutz bei einem Neubau?

Es ist für alle Parteien, die am Baugenehmigungsverfahren beteiligt sind, nur von Vorteil, wenn rechtzeitig an ein Brandschutzkonzept gedacht wird, das die Nutzung mit den gesetzlichen Vorgaben im Baurecht vereint. Kosten, Nerven und Zeit können gespart werden, wenn man z.B. durch eine Verknüpfung von Grundriss, Organisation und einer Integration von technischen Möglichkeiten auf Trenn- bzw. Brandwände verzichten könnte.

Praktischerweise denkt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser schon in den Leistungsphasen 2 (Vorplanung) und 3 (Entwurfsplanung) bei den Baustoffen und Bauprodukten an deren Verhalten im Brandfall. Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser ist nämlich verpflichtet, Ihnen als Bauherrin oder Bauherr eine, für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) genehmigungsfähige Planung vorzulegen.

Greifen hier alle Zahnräder ineinander, ist auch der Zeitaufwand bis zur Baugenehmigung gering.


Ändert sich der Brandschutz bei der Umnutzung eines vorhandenen Gebäudes?

Im Rahmen von "Regelmäßigen Überprüfung" oder "Hauptamtlichen Brandverhütungsschauen", die nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG) gesetzlich vorgeschriebenen sind, werden die durch Ihre Baugenehmigung festgeschriebenen brandschutztechnischen Ein- und Vorrichtungen kontrolliert. Nicht selten werden hierbei Mängel oder Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung festgestellt. 
Für viele dieser Abweichungen ist eine Baugenehmigung erforderlich, die als Änderung zur Ursprungsgenehmigung bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichen ist.
Bereits in der Bauausführung sollte auf brandschutzrelevante Dinge, wie eine gültige allgemein bauaufsichtliche Zulassung (abZ) der Bauprodukte und Bauarten, geachtet werden. Es kann bitter für die Besitzerin oder den Besitzer werden, wenn bei einer Schlussabnahme festgestellt wird, dass z. B. nach einer kostspieligen Renovierung das Gebäude an die gültigen Brandschutzbestimmungen angepasst werden muss. Auch hier gilt: Eine gute Planung spart Nerven, Zeit und vor allem Kosten. Bei umfangreichen oder brandschutztechnisch herausfordernden Bauvorhaben empfiehlt es sich eine Baubegleitung durch einen Sachverständigen für Brandschutz zu beauftragen.


Kann ein Schadenfeuer ausgeschlossen werden?

Trotz aller baulichen, organisatorischen und technischen Vorsorge kann ein Brand nie ausgeschlossen werden.
Deshalb ist der wichtigste Bestandteil des vorbeugenden Brandschutzes immer ein sicherer, baulich hergestellter Rettungsweg. Dieser baulich hergestellte Ausgang ins Freie dient in erster Linie einer möglichen Selbstrettung. Wichtig ist, dass dieser bauliche Teil – was viele vergessen – auch ein gefahrloser Angriffs- und Rückzugsweg für unsere Freiwilligen Feuerwehren im abwehrenden Brandschutz darstellt.
Übrigens: Ausreichend Löschwasser und Flächen auf dem Grundstück für Einsatzfahrzeuge sind schon im Bauantrag einzuplanen und in der Regel immer Bestandteil des Brandschutzkonzepts in Ihrer Vorplanung!


Wo gibt es konkrete Informationen zum Brandschutz?

Als direkte Ansprechpartnerin oder direkter Ansprechpartner steht Ihnen, natürlich auch für den Bereich des Brandschutzes, Ihre beauftragte Entwurfsverfasserin oder Ihr beauftragter Entwurfsverfasser zur Seite. Aber auch jedes andere Architektur- oder Ingenieurbüro, das sich mit dem Hochbau beschäftigt, kann Ihnen Auskunft erteilen.

Dort erhalten Sie erste Auskünfte, wie Sie den Bereich Brandschutz in Ihr Vorhaben Integrieren können. Vereinbaren Sie am besten direkt einen Beratungstermin mit dem Büro Ihrer Wahl.

Werden darüber hinaus weitere bzw. detailliertere Auskünfte benötigt, wird i.d.R. ein Sachverständigen-Büro für den baulichen Brandschutz hinzugezogen. In Kooperation zwischen Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser und dem hinzugezogenen Sachverständigen-Büro wird die, für Ihr Vorhaben, beste und kostengünstigste Variante erarbeitet.

Ergeben sich in dieser Planungsphase unerwartete bauliche Herausforderungen für die geplante Nutzung oder spezielle Anforderungen an Ihr Gebäude und damit verbundene besondere Abweichungen zur Gesetzgebung, wird Ihr Planungsteam sich frühzeitig zur Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle des Landkreises in Verbindung setzen.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an den zuständigen Ansprechpartner oder senden Sie Ihr Anliegen per E-Mail an: brandschutz@landkreis-uelzen.de