Förderprogramme

Rund um das Thema Bauen bieten die Kommunen, das Land und der Bund unterschiedliche Förderprogramme – sei es im Bereich der Wohnraumförderung oder beim Denkmalschutz. 

Verschaffen Sie sich einen kleinen Überblick über ausgewählte Förderprogramme.

Wohnraumförderung durch das Land Niedersachsen - NBank

Mit der Wohnraumförderung trägt das Land dazu bei, das Angebot an preisgünstigem Wohnraum auszuweiten. Gegenstand der Wohnraumförderung des Landes sind im Einzelnen die Mietwohnraumförderung, die Eigentumsförderung und die Modernisierungsförderung. Sie richtet sich insbesondere an Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen, mit Kindern, mit Menschen mit Behinderung und mit älteren Menschen. Grundsätzlich erfolgt die Förderung als zunächst zinslose Darlehen bzw. nicht zurückzuzahlende Zuschüsse. Diese Vergünstigungen sind jedoch an bestimmte Vorgaben, wie z.B. Einkommensgrenzen, Wohnungsgrößen und Mietpreisen, gebunden.

Die endgültige Entscheidung über die Bewilligung der Förderungen trifft die NBank. Die vorherige Beratung, die Antragsannahme sowie die Vorprüfung des Antrages erfolgt jeweils durch die zuständige Wohnraumförderstelle. Für die Orte im Kreisgebiet ist dies der Landkreis Uelzen. Für das Stadtgebiet Uelzen ist die Hansestadt Uelzen zuständig.

Die Wohnraumförderstelle ist auch nach der Bewilligung in vielen Bereichen weiterhin der Ansprechpartner.

Bereits begonnene Vorhaben können nicht gefördert werden! Hierzu zählen grundsätzlich bereits der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Lieferungs-, Leistungs-, Kauf- oder Werkvertrages. Nicht hierzu zählt jedoch u.a. der Erwerb eines Baugrundstücks, sowie die Erstellung von Planungsunterlagen. Es empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Beratung vorab.

Eigentumsförderung

Gefördert werden Antragsteller mit einem geringen bis mittleren Einkommen, wenn Sie eine der folgenden Maßnahmen beabsichtigen:

  • Neubau und Erwerb von vorhandenem Wohnraum
  • Modernisierung sowie energetische Modernisierung

Mietwohnraumförderung

Im Landkreis Uelzen können - im Rahmen des Niedersächsischen Wohnraumförderprogramms sowie vorhandener Mittel - folgende Maßnahmen mit zunächst zinslosen Baudarlehen des Landes gefördert werden:

  1. Schaffung von neuem Mietwohnraum, auch für gemeinschaftliche Wohnformen
  2. die Modernisierung oder energetische Modernisierung von Mietwohnraum,
  3. Wohnheime für Studierende und Auszubildende,
  4. der Erwerb von Belegungs- und Mietbindungen.

Die Förderung umfasst in der Regel 75 % der Gesamtkosten. Zusätzlich gibt es Tilgungsnachlässe sowie Zuschusszahlungen (z.B. für barrierefreies Bauen).

Im Rahmen der Antragstellung der Förderung legt sich der Investor auf einen bestimmten berechtigten Mieterkreis fest. Zukünftige Mieter haben vor Unterzeichnung des Mietvertrages durch Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines nachzuweisen, dass Sie diesem Mieterkreis angehören.

Der Wohnberechtigungsschein kann bei der Wohnraumförderstelle beantragt werden. Hierzu ist der ausgefüllte Antragsvordruck mit den entsprechenden Nachweisen (z.B. Einkommen der letzten 12 Monate, Schwerbehindertenausweis) vorzulegen. Die Ausstellung erfolgt gegen eine Gebühr von derzeit 18,00 € (Stand: Januar 2024).

Die aktuellen Förderprogramme finden Sie jeweils auf der Seite der NBank.

Weitere Infos – Downloads – Links

NBank-Förderprogramme
Wohnraumförderung in Niedersachsen (Nieders. Ministerium f. Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung)

Förderung von Denkmälern

Das Land Niedersachsen unterstützt die Erhaltung und Instandsetzung von Baudenkmälern finanziell, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Bürgerinnen und Bürger können ihre Anträge für diese Zuwendungen beim Landkreis Uelzen einreichen, der diese dann prüft und mit der notwendigen denkmalfachlichen Beurteilung weiterleitet. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde entscheidet schließlich über den Antrag. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit der jeweiligen Verwaltung ist der Standort des Gebäudes – die Hansestadt und der Landkreis Uelzen haben auf diesem Gebiet eine eigene Zuständigkeit.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Maßnahmen an Baudenkmälern erhöht steuerlich abschreibungsfähig. Die erforderliche Steuerbescheinigung können Sie bei den jeweiligen Verwaltungen beantragen. Dazu muss der entsprechende Antrag (den Sie auch beim Amt für Bauordnung und Kreisplanung erhalten) mit den Originalrechnungen eingereicht werden.

Downloads

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §10 g Einkommensteuergesetz (EStG)
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b Einkommensteuergesetz (EStG)