ALLRIS - Auszug

01.12.2020 - 9 Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets "Kleing...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Verlaufsprotokoll

Frau Niemann leitet in das Thema ein. KTA Sackmann erkundigt sich, warum der Abstand der Schutzgebietsgrenze zu den Ortschaften nicht vergrößert worden ist. Frau Niemann begründet dies damit, dass für den Schutzzweck wichtige Grünlandflächen an die Ortschaften angrenzen und die darin befindlichen Lebensräume der Amphibien in das Schutzgebiet mit einzubeziehen sind, zumal diese Flächen ein Bestandteil des FFH-Gebietes sind.

KTA Hyfing stellt den Antrag, dass § 5 Abs. 3 Nr. 1 geändert wird, so dass die Instandsetzung von Drainagen nicht vorab, sondern nach der Ausführung angezeigt werden muss, um Schäden an den Ackerkulturen zu vermeiden. KTA Hyfing weist außerdem darauf hin, dass die Amphibien nicht die vorgegebenen Korridore nutzen und bemängelt die einseitige Abgrenzung von Feldrändern und die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten.

KTA Martens fordert, dass zumindest auf den ortsnahen Grünlandflächen die Beschränkungen zur Beweidung mit Großvieheinheiten großgiger ausgelegt werden sollten.

KTA Zyplis schließt sich den geäerten Bedenken an. KTA Sackmann fordert, dass die Beweidung auf ortsnahen Flächen mit bis zu fünf Großvieheinheiten erfolgen kann und in einem Umkreis von 100 m um den Ortsrand den Gemeinden Gestaltungsmöglichkeiten gegeben werden.

Frau Niemann trägt dazu vor, dass die Beweidung wichtig für die Erhaltung der Amphibienhabitate ist und dabei die Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz zu beachten sind, die zum Beispiel für den Erhalt des Kammmolches eine Beweidung mit max. 0,5 Großvieheinheiten pro Hektar als vertretbar erachten. Frau Niemann betont, dass die UNB aufgrund der Einwendungen zur Beschnkung der Großvieheinheiten deutlich darüber hinausgegangen ist und eine noch intensivere Beweidung mit mehr Großvieheinheiten zum Schutz der Amphibien und zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen nicht geboten ist. Herr Dittmer ergänzt, dass es in der Pferdehaltung gängige Praxis ist je nach Standort 0,5 ha je Pferd zu berücksichtigen und die Regelung dem entspricht.

Die Frage von KTA Hyfing zur Dauerhaftigkeit einer Erlaubnis für eine Beweidung mit mehr als zwei Großvieheinheiten beantwortet Herr Dittmer damit, dass die Erlaubnis auf Widerruf erteilt wird. KTA Sackmann berichtet, dass aus seiner Erfahrung die Amphibien in Gewässern mit sehr hohem Nährstoffgehalt besonders gut leben. Frau Niemann erläutert, dass Amphibien unterschiedliche Gewässer bedürfen, insbesondere braucht die Rotbauchunke für das Ablaichen nährstoffarme Gewässer. Das beratende Mitglied Schulz weist darauf hin, dass zu viele Regelungen zu einer Abnahme der Beweidung führen und die Flächen dann anderweitig zu pflegen sind.

KTA Sackmann greift die Forderungen von KTA Martens auf und stellt den Antrag zur Änderung von § 4 Abs. 1 Nr.11, so dass bis zu einem Abstand von 200 m von der Bebauung die Beweidung mit bis zu fünf Großvieheinheiten pro Hektar auf Dauergrünlandflächen zwei Wochen vor dem Beginn anzuzeigen ist.

Der Vorsitzende stellt den Antrag der FDP-Fraktion bezgl. der Änderung der Regelung des § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Verordnungsentwurfes zur Abstimmung. Der Antrag wird mit 7 Ja Stimmen und 2 Enthaltungen angenommen.

Der Vorsitzende stellt den Antrag der CDU-Fraktion bezgl. der Ergänzung der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 11 des Verordnungsentwurfes zur Abstimmung. Der Antrag wird mit 8 Ja Stimmen und 1 Enthaltung angenommen.

Sodann lässt der Vorsitzende über den Beschlussvorschlag unter Berücksichtigung des Antrags der FDP und des Antrags der CDU (in der Anlage 7 zur Vorlage aufzunehmen und beizufügen) abstimmen

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Abstimmungsergebnis:

Ja:

7

Nein:

1

Enthaltungen:

1

 

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Beschluss:
Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag zu empfehlen, die Ausweisung des LandschaftsschutzgebietesKleingewässerlandschaft bei Strothe und Almstorf entsprechend dem beigefügten Verordnungsentwurf (Anlage 7 zur Vorlage) einschließlich der Übersichtskarte (Anlage 5 zur Vorlage) und der maßgeblichen Karte (Anlage 6 zur Vorlage) zu beschließen. Die Abwägung der Einwendungen aus dem öffentlichen Verfahren (Anlage 1 zur Vorlage) wird zur Kenntnis genommen.