ALLRIS - Auszug

23.08.2018 - 7 Bericht der Verwaltung über wichtige Angelegenh...

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Verlaufsprotokoll

Herr Krüger informiert den Umweltausschuss darüber, dass die Gemeinde Bienenbüttel einen Antrag zur Entlassung von Bauflächen aus dem Landschaftsschutzgebiet „Süsing“ gestellt habe. Der Antrag wurde fachlich geprüft und das Entlassungsverfahren wird in der kommenden Woche mit der öffentlichen Bekanntmachung eingeleitet.

 

Ferner geht Herr Krüger auf die Sicherung der noch ausstehenden FFH-Gebiete ein. Die Sicherung der einzelnen Gebiete solle bis zum Ende des Jahres 2018 abgeschlossen sein. Darauf habe das Bundesumweltministerium das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (Nds. MU) erneut hingewiesen. Niedersachsen wäre bei Nichteinhaltung der Frist voraussichtlich das einzige Bundesland, das seiner Pflicht nicht nachgekommen sei. Der Landkreis muss in regelmäßigen Abständen dem Nds. MU über den Sachstand der Sicherungsverfahren berichten. Im letzten Bericht wurde aufgezeigt, dass einzelne Gebiete nicht fristgerecht gesichert werden können. Zudem müsse bei dem FFH-Gebiet Strothe/Almstorf das weitere Vorgehen noch mit dem Nds. MU geklärt werden.

 

KTA Martens führt aus, dass die CDU-Fraktion wo möglich eine Sicherung mit dem geringst möglichen Eingriff für die Betroffenen vertritt. Dies sei aus Sicht der CDU-Fraktion die Sicherung der Gebiete als Landschaftsschutzgebiete (LSG) und nicht als Naturschutzgebiete (NSG). Das Kammmolch-Biotop Oetzendorf solle als LSG gesichert werden, da die vorhandenen Biotope bereits nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz geschützt wären.

Dazu nimmt Herr Krüger Stellung und führt aus, dass sich die Regelungsinhalte bei einer Sicherung als LSG nur in der Form von denen einer NSG-Verordnung unterscheiden, es seien jedoch in beiden Fällen inhaltsgleiche Bestimmungen erforderlich. Die Betroffenen sollten durch die Ausweisung so gering wie möglich eingeschränkt werden. Dies berücksichtige die Verwaltung bei den Ausweisungsverfahren. Hier könne jedoch nicht beliebig vorgegangen werden, da die für das Gebiet jeweils erforderlichen Schutzregelungen und die dem Schutzzweck angemessene Schutzkategorie gewählt werden müssen.

KTA Hyfing fragt in diesem Zusammenhang nach dem Sachstand des Ausweisungsverfahrens „Oberes Gerdautal“, da die Gemeinde Eimke hin darauf angesprochen habe. Herr Krüger erläutert, dass die Stellungnahme der Gemeinde dem Umweltamt vorliegt und diese inhaltlich abgewogen werde. Inhaltlich geht es der Gemeinde hauptsächlich um das in der LSG-Verordnung vorgeschriebene Betretungsverbot. Dies sei jedoch aus fachlichen Gesichtspunkten für das zu sichernde Gebiet notwendig.

[Nachträgliche Anmerkung der Verwaltung: Bereits bei der Aufstellung des ausliegenden Entwurfs wurde der Geltungsbereich des von der Gemeinde kritisierten Betretensverbots außerhalb der Wege deutlich reduziert und das fachlich erforderliche Mindestmaß ausgereizt. Das Anliegen der Gemeinde ist also bereits im Vorfeld weitgehend berücksichtigt worden. Aus der Stellungnahme der Gemeinde ergeben sich diesbezüglich keine neuen Argumente.]

KTA Sackmann gibt zu bedenken, dass eine erfolgreiche Ausweisung der Schutzgebiete nur erfolgen könne, wenn die betroffenen Flächeneigentümer rechtzeitig vor der Ausweisung mit ins Boot geholten werden. Für das Kammmolch-Biotop in Oetzendorf hätten alle Betroffenen ein Anschreiben erhalten und seit dem nichts mehr von der Verwaltung gehört. Dies habe bereits jetzt zu Unmut bei den Betroffenen geführt. Es sollte daher kurzfristig ein Gespräch mit den Betroffenen stattfinden. Dazu führt Herr Krüger aus, dass die Verwaltung im Auftrag der EU handelt und hier vor Ort Regelungen treffen müsse, die nicht von jedem akzeptiert werden würden. Aufgrund der gesetzten Frist des Nds. MU sei es nicht mehr möglich, für die noch zu sichernden Gebiete Arbeitskreissitzungen durchzuführen. Frau Hartmann gibt dazu einen kurzen Überblick über den derzeitigen Verfahrensstand zur Sicherung des Kammmolch-Biotops. Arbeitskreissitzungen haben aufgrund der von Herrn Krüger bereits ausgeführten Gründe nicht stattgefunden. Es wurden die Träger öffentlicher Belange und die jeweiligen Eigentümer vor dem Start des förmlichen Beteiligungsverfahrens bereits beteiligt. Die Sicherung der Amphibiengebiete als LSG würde sich aus fachlicher Sicht sehr schwierig umsetzen lassen. Soweit diese beiden Amphibiengebiete als NSG gesichert werden, könnten zudem der Erschwernisausgleich und Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes angewendet werden. Einige betroffene Flächenbewirtschaftern und Flächeneigentümern haben dazu mitgeteilt, dass sie diese Vorteile im Sinne einer extensiven Flächenbewirtschaftung nutzen wollen. Andere sachdienliche Anregungen wurden in den beiden demnächst auszulegenden Entwürfen, so weit naturschutzfachlich möglich, aufgenommen.

Landrat Dr. Blume führt aus, dass es aus seiner Sicht um zwei Ebenen geht. Zum einem um die „formelle“ (LSG bzw. NSG) und zum anderen um die materielle. Es werde weder der Verwaltung noch – dem abschließend geforderten - Kreistag gelingen, auf der materiellen Ebene eine Regelung zu finden, die bei allen Beteiligten zu einem Konsens führen würde.

KTA Hyfing zitiert aus der Drucksache 18/1180 des Nds. Landtages. Dort wird ausgeführt, dass der Bund den Zeitplan der Sicherung (Ende 2018) gegenüber der EU-Kommission im Rahmen verschiedener Mitteilungsschreiben kommuniziert habe. Die EU-Kommission habe sich bislang dazu nicht positioniert. Die EU-Kommission habe mit Blick auf das Ende des Jahres 2018 keine Aussage getroffen bzw. Forderung formuliert.

Herr Krüger trägt vor, dass dieses Thema zwischen den Gesprächen der Landkreise, des Nds. Landkreistages und dem Nds. MU anders kommuniziert wird. Die Landkreise sind aufgefordert, die Sicherung bis Ende 2018 umzusetzen.

KTA Martens und KTA Sackmann führen aus, dass das Ausweisungsverfahren, welches in Deutschland vorgenommen werden muss, sehr komplex sei. In den Nachbarstaaten sei das Ausweisungsverfahren nicht so komplex. Grds. bestehe die ablehnende Haltung der Betroffenen dadurch, dass die FFH-Gebiete seinerzeit ohne Einbeziehung der Eigentümer an die EU gemeldet worden seien.

Herr Schulz bezieht sich auf das Ausweisungsverfahren des „Oberen Gerdautales“ und fragt, ob es sich bei den nunmehr festgelegten Regelungen um die mit dem geringsten Einschrängungen handelt. Schließlich sei das Gebiet durch die bisherige Nutzung so entstanden, ohne dass es die Regelungen einer Schutzgebietsverordnung gab. Herr Dittmer führt dazu aus, dass die Verordnung ein Instrument zum Schutz der Arten und Lebensraumtypen sei. Jedoch wird dadurch nur ein Grundschutz erreicht. Herr Menge nimmt Bezug zum Leitfaden des Landes Nds. zur Sicherung der FFH-Gebiete. Die dort enthaltenden Mindestanforderungen werden von der Verwaltung bei der Erarbeitung der jeweiligen Schutzgebietsverordnung berücksichtigt. Weitreichendere Einschränkungen oder Regelungen werden nicht mit aufgenommen. Somit wäre grds. das Land dazu aufzufordern, die Vorgaben zu lockern. Erst dann könne die Verwaltung von den bestehenden Regelungen abweichen. Derzeit wird nur das Mindestmaß umgesetzt.