Beschluss:
Der Kreistag beschließt die folgenden Wertgrenzen gemäß § 12 Absatz 1 der KomHKVO:
- Für den Tiefbaubereich wird die Wertgrenze auf 600.000,-- € festgelegt.
- Für den Hochbaubereich wird die Wertgrenze auf 1.000.000,-- € festgelegt.
Für Beschaffungen des Anlagevermögens wird die Wertgrenze auf 250.000,-- € festgelegt.