ALLRIS - Auszug

05.12.2019 - 6 Gebührenkalkulation awb 2020 bis 2022

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Verlaufsprotokoll

Frau Harms erläutert die Vorlage. Wie bereits im Jahresabschluss 2018 ermittelt, habe sich in der Gebührenkalulationsperiode 2016 bis 2018 eine Gebührenüberdeckung in Höhe von 1,7 Mio Euro ergeben, die verursachergrecht zurückzuführen sei. D.h. der Überschuss müsse den Benutzern gut geschrieben werden.

Der ermittelte Gebührenbedarf ergebe sich aus dem Abzug der unveränderten Gebühren und sonstigen Erlösen von der durch die Abfallwirtschaft entstehenden Kosten. Im Ergebnis komme es zu einer Gebührensenkung im Bereich der Restabfallbehälter. Die Einsparungen im Einzelnen lassen sich der Übersicht entnehmen. Hier sei auch der Kostenanteil pro Liter zu sehen. Die Grundgebühr bleibe mit 60 € gleich lediglich der volumenbezogene Gebührenanteil werde gesenkt.

Weiter führt Frau Harms aus, dass sich zudem eine Gebührenerhöhung im Bereich der mineralischen Abfälle und dem Holz ergebe. Insbesondere beim Holz seien in den letzten zwei Jahren enorme Preissteigerungen bei den Entsorgungskosten zu verzeichnen. Die sonstigen aufgeführten Abfälle beinhalten einen erhöhten Aufwand beim Einbau, da diese größtenteils baustatisch nicht bestimmt seien (Dämmmaterialien, Porenbeton, Gipsabfälle), nicht flächig eingebaut werden können (Porenbeton, teerhaltiger Aufbruch, Dämmmaterialien, belasteter Bauschutt) und z.T. auf Monopoldern abgelagert werden müssen (Dämmmaterialien).

KTA Dr. Janßen möchte wissen, welche Belastungen Böden und Bauschutt aufweisen. Frau Harms antwortet, dass das ganz unterschiedliche sein können. Es gäbe häufig Verunreinigung über Öle (Kohlenwasserstoffe), aber auch mit Schwermetallen. Vorgaben bis zu welchen Grenzwerten Abfälle angenommen werden dürfen, seien in der Deponieverordnung aufgelistet. Der Beschäftigtenvertreter Herr Joseph ergänzt, dass die Mengen an schädlichen Stoffen in den Böden im Vergleich zur Belastung des normalen Hausmülls vergleichsweise gering seien.

KTA Dr. Janßen fragt weiter nach, wie mit dem belasteten Böden verfahren wird, ob der Boden aufbereitet oder anderweitig verändert werde. Frau Harms erklärt, dass der Boden nicht aufbereitet oder verändert werde, da der AWB über keine entsprechenden Möglichkeiten verfüge und in der Regel auch Böden angedient werden, bei der es keine wirtschaftliche Möglichkeit der Aufbereitung gebe. Boden werde, wenn die Schadstoffwerte niedrig genug seien und das Material geeignet, als Randverwallung auf dem Betriebsgelände weiterverwendet.

KTA Ziplys möchte wissen, wonach sich die Gebühr für angelieferten Abfall richtet, z.B. bei einem Bauschuttgemisch, das mit Porenbeton verunreinigt sei. Frau Harms antwortet, dass die Gebühr sich i.W. nach der Hauptart an Abfall richte, geringfügige Verunreinigungen mit anderen – teureren -  Abfällen seien unproblematisch.

KTA Sackmann möchte wissen, warum Straßenaufbruch nicht wiederverwendet werde. Frau Harms erklärt, dass bei Straßenaufbruch die PAK-Belastung (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) und Asbestwerte ausschlaggebend für die Möglichkeit der Wiederverwendung seien. Der teerhaltige Aufbruch, der in Borg angedient werde, ließe sich nicht mehr aufbereiten, wird aber z.T. im Einbaubereich von Borg für innerbetrieblichen Wegebau verwendet.

Frau Harms beendet ihre Erläuterungen mit dem Hinweis, dass die erwarteten Gebühreneinnahmen für die Kalkulationsperiode 2020 bis 2022 bei 8.773.093 Euro im Jahr bzw. insgesamt 26.319.280 Euro für den gesamten Zeitraum (drei Jahre) ausmachen

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja:

8

Nein:

0

Enthaltungen:

0

 

 

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Beschluss:

 Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss dem Kreistag zu empfehlen, die in der Anlage 2 aufgeführten Abfallgebührensätze für Restabfallbehälter und für die Abfallannahme im Entsorgungszentrum Borg und dem Wertstoffhof Oldenstadt zum 01.01.2020 durch Änderung der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Uelzen vom 29.03.2011 festzusetzen (VO/2019/184)

 

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Anlagen zur Vorlage