ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2016/015

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Nach § 46 NKWG hat jede für die Kreiswahl wahlberechtigte Person, jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat und der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen Wahleinspruch mit Begründung schriftlich einzureichen.

 

Das endgültige Ergebnis der Kreiswahl wurde durch Aushang in der Kreisverwaltung, Veerßer Str. 53  in der Zeit vom 21.09.2016 8:00 Uhr bis zum 06.10.16 8:00 Uhr öffentlich bekannt gemacht.

 

Die neugewählte Vertretung entscheidet nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses über etwa eingegangene Wahleinsprüche. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung (§ 47 NKWG).

 

Es liegt ein zulässiger Wahleinspruch aus dem Raum Bienenbüttel vom 05.10.2016, hier eingegangen am 05.10.2016,  gegen die Kreiswahl am 11.09.2016 vor.

 

Der Einleger des Einspruchs war am 11.09.2016 wahlberechtigt im Wahlgebiet und ist damit gemäß § 46 NKWG einspruchsberechtigt. Der Wahleinspruch wurde an den Kreiswahlleiter gerichtet. Er erfolgte form- und fristgerecht. Der Wahleinspruch ist zulässig.

 

Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

 

Begründung des Wahleinspruchs:

Die vorgeschriebenen Hinweise für die Briefwahl auf der Rückseite des Wahlscheines fehlten. Auf dem blauen Stimmzettelumschlag wird aber auf diese Hinweise verwiesen. Das Fehlen der Hinweise hätte verwirren können. Es sei nicht auszuschließen, dass Stimmzettel nicht abgegeben oder falsch ausgefüllt worden seien, weil den Briefwählern die Verfahrensregelungen für die Briefwahl nicht hinreichend geläufig waren. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der Wahl wird aufgrund dieses Fehlers auch angeführt.

 

Prüfung/Ergebnis:

Die Form des Wahlscheins ist durch das Muster der Anlage 4 NKWO insoweit bestimmt als das die Wahlscheine mindestens die Angaben des Musters enthalten müssen. Dies ist hier gegeben. Von Amts wegen sind dem Wahlschein als Briefwahlunterlagen die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die der Antragsteller wahlberechtigt ist, ein amtlicher Stimmzettelumschlag und ein amtlicher Wahlbriefumschlag beizufügen (§ 24 Abs. 6 NKWO). Ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl wird von der NKWO nicht zwingend vorgeschrieben, erfolgt jedoch in der Regel - so auch durch alle zuständigen Wahlleitungen im Landkreis Uelzen.

Die Wahlleitung der Gemeinde Bienenbüttel hatte Hinweise zur Stimmabgabe auf einem gesonderten Blatt abgedruckt, das alle notwenigen Informationen enthielt, zum Teil bebildert und sehr gut verständlich. Der Wähler wurde im vorgesehenen Umfang informiert.

Zudem befinden sich auf dem amtlichen Stimmzettelumschlag und dem amtlichen Wahlbriefumschlag ebenfalls klar nachvollziehbare Anleitungen für die Stimmabgabe.

 

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht ersichtlich.

 

Es liegt kein Verstoß gegen die Regelungen des NKWG oder der NKWO vor. Der Wahleinspruch ist unbegründet.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Kreistag beschließt folgende Wahlprüfungsentscheidung zur Kreiswahl am 11.09.2016:

 

Der Wahleinspruch vom 05.10.2016 wird als zulässig aber unbegründet zurückgewiesen. Die Kreiswahl vom 11.09.2016 ist gültig.

 

 

 

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