ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2017/134

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Der Landkreis ist aufgefordert, das FFH-Gebiet 71 „Ilmenau mit Nebenbächen“ unter nationalen Schutz zu stellen. Für das Teilgebiet „Oberes Gerdautal“ hat das Umweltamt das Sicherungsverfahren als Naturschutzgebiet vorbereitet (vgl. Vorlage 2017/131). Der Antrag der FDP-Kreistagsfraktion ist gerichtet auf einen Wechsel der Schutzgebietskategorie von einem Naturschutzgebiet zu einem Landschaftsschutzgebiet. Dies kommt aus folgenden fachlichen Gründen nicht in Frage:

Die FFH-Gebiete sind entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Damit kommen bei größeren Gebieten in der Regel die Kategorien Naturschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet in Betracht. Welche der Kategorien geeignet ist, richtet sich nach dem Schutzzweck und den zu seiner Erreichung erforderlichen Schutzbestimmungen. Der Schutzzweck ergibt sich aus den Erhaltungszielen für das jeweilige Gebiet. Die Erhaltungsziele sind so zu gestalten, dass die Bewahrung oder Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen des Anhangs I und der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG), die für das Gebiet signifikant sind, gewährleistet ist.

Die Schutzbestimmungen und folglich die Schutzkategorie sind einer Abwägung gegenüber jedweden Belangen nur insoweit zugänglich, wie die Erreichung des Schutzzwecks noch gewährleistet ist. Eine freie Wahlmöglichkeit besteht in Bezug auf die Schutzkategorie nicht. Eine Anpassung der Schutzbestimmungen mit dem Ziel, eine bestimmte Schutzkategorie zu ermöglichen, kommt demnach ebenfalls nicht in Betracht.

Im vorliegenden Entwurf wurden die vorhandenen Abwägungsspielräume bereits weitreichend genutzt. Die Betroffenheit u.a. der Gemeinde, der Eigentümer und Anlieger des Gebietes wurde im Rahmen eines Arbeitskreises und zahlreicher Einzelgespräche analysiert. Die Ergebnisse sind in diese Abwägung eingeflossen. Es sind weiterhin vergleichsweise umfassende Beschränkungen des Eigentums erforderlich, insbesondere in Bezug auf die forstwirtschaftliche Nutzung. Anders als im Abschnitt „Mittleres Gerdautal“, in dem die Sicherung über ein Landschaftsschutzgebiet erfolgte, sind hier großflächige Bereiche betroffen. Aufgrund des Vorkommens störungsempfindlicher Arten ist zudem auf gut drei Vierteln der Fläche des Gebiets ein großflächiges Betretensverbot erforderlich.

In Bezug auf ein großflächiges Betretensverbot und bestimmte restriktive forstwirtschaftliche Regelungen hat das OVG Lüneburg in seinem Urteil vom 29.11.2016 die Möglichkeit einer rechtssicheren Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet bezweifelt. „Selbst wenn es anders wäre“, ergebe sich aus einer Landschaftsschutzgebietsausweisung „keine weniger einschneidende Form der Inschutznahme“, da die erforderlichen Regelungen auch in diesem Fall Anwendung finden müssten.

Die Unzufriedenheit der Gemeinde, die dem vorliegenden Antrag zugrunde liegt, bezieht sich den Gesprächen zufolge ausdrücklich auf den südlichen Teilbereich des Gebietes in der Nähe der Ortslage Eimke. Hier ist aus diesem Grunde schon im vorliegenden Entwurf (vgl. Vorlage Nr. 2017/131) eine differenzierte Regelung des Betretungsrechtes außerhalb der Wege vorgesehen. Derzeit besteht auch in der Nähe der Ortslage ein vergleichsweise geringer Nutzungsdruck außerhalb der Wege und es ist davon auszugehen, dass dies in absehbarer Zukunft so bleibt. Die störungssensiblen Arten kommen überwiegend im nördlichen Teil des Gebiets vor. Eine weitergehende Freistellung des Betretens in diesem südlichen Teilbereich wäre daher in Bezug auf den Schutzzweck aus Sicht der Verwaltung gerade noch vertretbar und würde der Gemeinde erheblich entgegenkommen. Aus diesem Grunde könnte – sofern die Kreistagsgremien diesem Vorgehen zustimmen – die Aufnahme einer Freistellung des Betretens im gesamten Bereich südlich der Straßenbrücke der B71 am Ortseingang Eimke, mit Ausnahme des Bachbetts der Gerdau in den Verordnungsentwurf aufgenommen werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss zu beschließen,

- den Antrag der FDP-Kreistagsfraktion abzulehnen

- die Verwaltung damit zu beauftragen, die vorgeschlagene Änderung bezgl. des Betretungsrechtes in den Verordnungsentwurf (s. Vorlage 2017/131) einzuarbeiten und mit diesem Entwurf das Ausweisungsverfahren einzuleiten.

 

 

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Anlagen

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