ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/329

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Am 29.05.2018 hat die SPD-Fraktion den beigefügten Antrag zur Beitragsfreiheit im Kindergarten eingebracht.

 

Zu den einzelnen Punkten des Antrages der SPD-Fraktion stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

  1. "Der Landkreis wird die in der Vergangenheit für Kindertagesstätten und Kinderbetreuung benutzten Mittel grundsätzlich im selben System belassen."

 

Diese Auffassung (Belassen der Mittel im System Jugendhilfe) wird von Seiten der Verwaltung geteilt und wurde den Hauptverwaltungsbeamten bereits vor Monaten so signalisiert. Dies sollte nach Auffassung der Verwaltung auch durch die Einführung der Beitragsfreiheit der Kindertagespflege entsprechend den Neuregelungen ab 1.8.2018 die Kindertagesstätten betreffend geschehen (s. Vorlage 2018/330).

 

  1. "Der Landkreis wird die bereits in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehenen Beträge für die sogenannte wirtschaftliche Jugendhilfe nach der vorgesehenen Verteilung als Zuschuss an die Kommunen zahlen und diesen Zuschuss danach in mindestens gleicher Höhe als Beteiligung des Landkreises an der Elternbeitragsfreiheit weiter führen."

 

Ein solcher Beschluss würde zu einer zusätzlichen Belastung des Ergebnishaushaltes des Landkreises führen, da er über das Belassen der Mittel im System Jugendhilfe hinaus weitere Landkreismittel auslösen würde. Im Einzelnen:

 

Der Landkreis Uelzen zahlt den Gemeinden jährlich einen Zuschuss zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen. Die Gesamtsumme in Höhe von 500.000 € wird nach der Anzahl der Gemeindekinder vom vollendeten 3. bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nach den Angaben des Niedersächsischen Landesamtes für Statistik auf die Gemeinden aufgeteilt.

 

Für die Kinder in Kindertageseinrichtungen im Alter von 0 bis 13 Jahren (Krippe, Kindergarten, Hort), deren Eltern auf Grund ihres niedrigen Einkommens keinen Elternbeitrag zahlen müssen (wirtschaftliche Jugendhilfe) erstattet der Landkreis den Gemeinden zusätzlich die Elternbeiträge. 2017 wurden insgesamt 887.545,22 € gezahlt. In diesen Betrag eingeschlossen sind nicht nur Kinder im Kindergartenalter, sondern auch in Krippen- und Hortbetreuung. Der Gesamtbetrag variiert je nach Einkommensentwicklung, Kinderzahl und Geburtenraten und kann nicht ohne Weiteres pauschalisiert werden. Die Zahlungen an die Gemeinden erfolgen quartalsweise per Abschlag, der sich berechnet auf Grundlage der Prognosen der Gemeinden. Im Folgejahr wird auf Grundlage der tatsächlichen Ausgaben der Gemeinden abgerechnet. Für 2018 wird den Gemeinden auf Grundlage ihrer Prognosen bis 31.07.2018 die wirtschaftliche Jugendhilfe für alle Kinder erstattet, deren Eltern keine Elternbeiträge zahlen müssen. Ab 01.08.2018 wird die wirtschaftliche Jugendhilfe weiterhin für Kinder unter drei Jahren (Krippe) und Kinder, die einen Hort oder eine vergleichbare Kindertageseinrichtung besuchen, gezahlt. Für diese wurde auf Landesebene keine Beitragsfreiheit vereinbart. Bezüglich des notwendigen Finanzbedarfs läuft z. Zt. eine Abfrage bei den Gemeinden.

 

Die Ermittlung der tatsächlichen Ersparnis an wirtschaftlicher Jugendhilfe für Kindergartenkinder und die Ermittlung der realen Mehrbelastung des Landkreises durch die Beitragsfreiheit in der Kindertagespflege kann kurzfristig nicht ermittelt werden, weil die Richtlinie des Landes zur Erstattung Kindertagespflege aussteht und die Spitzabrechnung der wirtschaftlichen Jugendhilfe für Kindergartenkinder für das Jahr 2018 noch nicht möglich ist. Somit kann aktuell keine konkrete Summe zur Höhe der Ersparnis beim Landkreis durch die kommende Beitragsfreiheit benannt werden. Die Verwaltung empfiehlt, die Ersparnisse der wirtschaftlichen Jugendhilfe im System zu belassen (s. Ziffer 1), jedoch keine Zusatzaufwendungen für den Landkreis zu beschließen.

 

Dazu sollen die Ersparnisse des Landkreises bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe durch die Beitragsfreiheit ab 01.08.2018 für Kinder im Kindergartenalter abzüglich der Mehrausgaben des Landkreises aus der Beitragsfreiheit für Kinder im Kindergartenalter, die in Kindertagespflege betreut werden, zu ermitteln. Die Ersparnisse sollen aus dem Durchschnitt der Ergebnisse 2017 und 2018 ermittelt (und damit pauschalisiert) werden. Da für das Jahr 2018 das tatsächliche Ergebnis nur bis zum 31.07.2018 erhoben werden kann, sollen dafür auf dieser Grundlage die fiktiven Ausgaben für die Monate August bis Dezember hochgerechnet werden. Die Verteilung dieser wie beschrieben zu ermittelnden (dann pauschalisierten) in Rede stehenden (Netto-) Ersparnisse sollte dann in gleicher  Form erfolgen wie der derzeitige Betriebskostenzuschuss.

 

  1. "Der Landkreis wird die Elternbeitragsfreiheit über 8 Stunden hinaus erweitern und dafür sorgen, dass den Kommunen, bei Verzicht auf Elternbeiträge ab der 9. Stunde, keine finanziellen Nachteile entstehen."

 

Ein Verzicht der Gemeinden auf Elternbeiträge ab der 9. Betreuungsstunde wäre eine freiwillige Leistung der Gemeinden – ebenso wie eine mit dem Antrag beabsichtigte Erstattung der bei einem solchen Verzicht bei den Gemeinden entfallenden Erträge aus Elternbeiträgen durch den Landkreis eine freiwillige Leistung für den Landkreis wäre. Jedenfalls beim Landkreis besteht insoweit zur Zeit kein finanzieller Spielraum.

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss zu beschließen, die (Netto-) Ersparnisse des Landkreises bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe durch die Beitragsfreiheit ab 01.08.2018 für Kinder im Kindergartenalter abzüglich der Mehrausgaben des Landkreises aus der Beitragsfreiheit für Kinder im Kindergartenalter, die in Kindertagespflege betreut werden, den Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Dazu sollen die Ersparnisse des Landkreises bei der wirtschaftlichen Jugendhilfe durch die Beitragsfreiheit ab 01.08.2018 für Kinder im Kindergartenalter abzüglich der Mehrausgaben des Landkreises aus der Beitragsfreiheit für Kinder im Kindergartenalter, die in Kindertagespflege betreut werden, zu ermitteln. Die Ersparnisse sollen aus dem Durchschnitt der Ergebnisse 2017 und 2018 ermittelt (und damit pauschalisiert) werden. Da für das Jahr 2018 das tatsächliche Ergebnis nur bis zum 31.07.2018 erhoben werden kann, sollen dafür auf dieser Grundlage die fiktiven Ausgaben für die Monate August bis Dezember hochgerechnet werden. Die Verteilung dieser wie beschrieben zu ermittelnden (dann pauschalisierten) in Rede stehenden (Netto-) Ersparnisse sollte dann in gleicher  Form erfolgen wie der derzeitige Betriebskostenzuschuss.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...