ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/367

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Zum 01.01.2017 ist die KomHKVO in Kraft getreten und hat die Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO) ersetzt. Eine der Änderungen in der neuen KomHKVO betrifft die Festlegung einer Wertgrenze bei Investitionen. Der Gesetzestext des § 12 Absatz 1 KomHKVO lautet wie folgt:

 

(1) „1 Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. 2 Vor Beginn einer Investition mit unerheblicher finanzieller Bedeutung bis zu der nach Satz 1 festgelegten Wertgrenze muss eine Folgekostenberechnung vorgenommen werden.“

 

Inhaltlich ist die Fassung des § 12 KomHKVO fast identisch zur bisherigen Regelung geblieben. Im § 12 Absatz 1 Satz 1 KomHKVO wurde zusätzlich bestimmt, dass die Kommune festzulegen hat, ab welcher Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung ein Wirtschaftlichkeitsvergleich erforderlich ist.

 

Es gibt seitens des Gesetzgebers keine Vorgaben oder Handlungsempfehlungen, in welcher Höhe diese Wertgrenze festgesetzt werden soll. Dies ist eine Entscheidung, die der Landkreis Uelzen eigenverantwortlich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu treffen hat.

 

Nach einem Kommentar zu § 12 KomHKVO sind Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung, Investitionen,

 

- die für den finanzwirtschaftlichen Status der Kommune relevant sind,

 - für deren Finanzierung Finanzmittel in einer merklich bedeutsamen Höhe be-

   schafft werden müssen und

 - deren späterer Betrieb und deren spätere Bewirtschaftung und Unterhaltung

   für den Ergebnishaushalt spürbar ergebniswirksam sein werden.

 

Die Kämmerei des Landkreises Uelzen ist zur Überlegung gelangt, dass in den verschiedenen Teilhaushalten unterschiedliche Betrachtungen für die Beurteilung der Höhe der Wertgrenzen für verschiedene Investitionen notwendig sind. Das bedeutet, dass auch Hoch- und Tiefbaumaßnahmen differenziert gesehen werden müssen.

 

Somit sollte die Wertgrenze für den Tiefbau auf 600.000,-- € und für den Hochbau auf 1.000.000,-- € festgesetzt werden. Weiterhin ist eine gesonderte Wertgrenze für Beschaffungen des Anlagevermögens auf 250.000,-- € je Sachgegenstand festzulegen.

 

Einzelbetrachtung der Wertgrenzen:

 

Bei den Hochbaumaßnahmen (z. B. Bau von Gebäuden) sollte die Wertgrenze auf 1.000.000,-- € festgesetzt werden. Gebäude werden gemäß der Abschreibungstabelle für Niedersachsen in massiver Bauweise über 90 Jahre abgeschrieben. Wenn eine Baumaßnahme 1.000.000,-- € kosten würde, müsste der Landkreis zunächst die Finanzierung der Maßnahme bestreiten. Die Bereitstellung von Mitteln ab 1.000.000,-- € ist aus der Sicht der derzeitigen Finanzlage des Landkreises Uelzen aufzubieten. Weiterhin ist die jährliche Belastung der Ergebnishaushaltes darzustellen. Das betrifft sowohl den Zinsaufwand, als auch die jährlichen Abschreibungen. Bei einer Investition von 1.000.000,-- € belaufen sich die jährlichen Abschreibungen auf die Summe von 11.111,11 €. Weiterhin wäre eine jährliche Unterhaltung von 3 % der Investitionssumme einzuplanen. Das wären bei dem vorstehenden Beispiel 30.000,-- € jährlich. Somit müsste eine Mindestsumme von knapp über 40.000,-- € an jährlichem Aufwand eingeplant werden.

 

Bei den Tiefbaumaßnahmen (Straßenbau) werden hauptsächlich Straßen mit einer Laufzeit von 25 Jahren fertig gestellt. Bei einer Wertgrenze von 600.000,-- € würden jährliche Abschreibung von 24.000,-- € entstehen. Die Finanzierung der Maßnahmen ist ebenfalls vorab vom Landkreis Uelzen zu leisten. Die jährliche Unterhaltung von 3 % liegt hier bei 18.000,-- €. Somit liegt die Gesamtsumme der Unterhaltungskosten bei mindestens 42.000,-- €. Die Zinsbelastung durch die Bereitstellung eventuell anfallender Kredite fließt zusätzlich in den jährlichen Aufwand.

 

Bei der Beschaffung von Anlagevermögen ist auf eine Summe von 250.000,-- € abgezielt worden, um in diesem Bereich Anschaffungen z. B. bei Fahrzeugen ab dieser Summe darzustellen. Feuerwehrfahrzeuge werden über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben. Die Höhe der jährlichen Aufwendungen würde mindestens 12.500,-- € betragen.

 

Zu berücksichtigen ist bei den einzelnen Maßnahmen eine Instandhaltung die bei den verschiedenen Maßnahmen nach einer bestimmten Zeit noch erfolgen wird.

 

Anhand dieser vorgenannten Beispiele sind die Wertgrenzen in der In den Bereich Hochbau, Tiefbau und Anlagevermögen auf die jeweiligen vorgenannten Sätze festgelegt worden.

 

Diese Beschlüsse werden für den Haushalt ab dem 2019 getroffen. Um die Wertgrenze nachhaltig vor Augen zu führen, sollte im Haushalt 2019 in der Haushaltssatzung unter § 6 aufgenommen werden.

 

Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gemäß § 110 Absatz 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind auch unbeachtet der Wertgrenze nach § 12 KomHKVO weiterhin bei allen Maßnahmen zu beachten. Dies bezieht u. a. auf sämtliche Vergaben, bauliche Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden oder Straßen, Kauf und Miete.

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Kreistag beschließt die folgenden Wertgrenzen gemäß § 12 Absatz 1 der KomHKVO:

 

Für den Tiefbaubereich wird die Wertgrenze auf 600.000,-- € festgelegt.

Für den Hochbaubereich wird die Wertgrenze auf 1.000.000,-- € festgelegt.

Für Beschaffungen des Anlagevermögens wird die Wertgrenze auf 250.000,-- € festgelegt.

 

 

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