ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2018/396

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Durch den Kreisausschuss (KA)-Beschluss vom 4.9.2018 wurde die Verwaltung beauftragt, bei der Sicherung der FFH-Gebiete Neuausweisungen grundsätzlich als Landschaftsschutzgebiete (LSG) vorzunehmen. Eine Ausweisung als Naturschutzgebiet (NSG) soll nur in begründeten Fällen und nur mit Zustimmung des KA zu erfolgen. Bei den folgenden aktuell zur Ausweisung anstehenden Gebieten gibt es aus Sicht der Kreisverwaltung besondere Gründe für die Ausweisung als Naturschutzgebiet. Hier wird folglich ein entsprechender Beschluss des KA für die einzelnen Gebiete angestrebt: Lopautal, Kammmolch-Biotop bei Oetzendorf, Langenbrügger Moor.

 

1.    Lopautal:

Das Gebiet gehört zum größeren FFH-Gebiet Luhe und Untere Neetze, welches sich größtenteils im Heidekreis befindet. Der Gebietsteil im Landkreis Uelzen umfasst nur ca. 19 ha. Er ist vollständig im Eigentum der Niedersächsischen Landesforsten. Eine Sicherung durch den Heidekreis im Zusammenhang mit dem übrigen Gebiet ist auf absehbare Zeit nicht möglich. Die Niedersächsischen Landesforsten befürworten eine Sicherung als Naturschutzgebiet, wie es auch bei dem FFH-Gebiet Bobenwald erfolgt ist. Eine Abstimmung zu den Inhalten der Naturschutzgebietsverordnung ist schon erfolgt. Das Beteiligungsverfahren zur Ausweisung als Naturschutzgebiet könnte durch Bekanntgabe der öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfs am 10. Dezember beginnen, soweit der UA und KA der Schutzkategorie zustimmen.

 

Gründe für die Ausweisung als Naturschutzgebiet (NSG):

Es handelt sich um ein natürlich geprägtes Waldgebiet mit nur wenig anderen Nutzungsinteressen in einer sehr abgeschiedenen Lage. Das Gebiet hat einen hohen Anteil natürlicher Lebensräume, insbesondere FFH-Lebensraumtypen und besonders geschützte Biotope. Flächen der öffentlichen Hand haben eine Vorbildfunktion - da vergleichbare Flächen im Privateigentum als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind, ist es schwer vermittelbar, dass landeseigene Flächen "nur" als LSG ausgewiesen werden. Gemäß gemeinsamem Runderlass des MU u. d. ML vom 21.10.2015 ist Wald in Natura 2000 Gebieten, in denen Lebensraumtypen oder Arten vorkommen, grundsätzlich als NSG auszuweisen. Gemäß Nr. 1.8 sind für Landeswald auch zusätzlich Anforderungen aus dem LÖWE-Erlassaufzunehmen. So wurde auch das FFH-Gebiet Bobenwald als NSG ausgewiesen. Es liegt eine schriftliche Einverständniserklärung des Flächeneigentümers zur Ausweisung des FFH-Teil-Gebietes Lopautal als NSG vor (Anlage 1).

 

Beigefügt sind die NSG-Entwürfe der Karte (Anlage 2) und der Verordnung (Anlage 3) sowie die Stellungnahme der Niedersächsischen Landesforsten (vgl. Anlage 1).

 

2.    Amphibiengebiete:

Beide Gebiete weisen die Kriterien für die Schutzkategorie Naturschutzgebiet auf. Im Umweltausschuss am 23.8.2018 hat die Verwaltung berichtet, dass sie bei den Gebieten ein Verfahren zur Ausweisung als Naturschutzgebiet einleiten wird. Die Verfahren wurden mit der Bekanntmachung am 3.9.2018 eingeleitet. Kurz vor der öffentlichen Auslegung erfolgte der o.g. Beschluss des Kreisausschusses mit dem Auftrag an die Verwaltung, bei der Sicherung zukünftig grundsätzlich Landschaftsschutzgebiete auszuweisen bzw. einen Kreisausschuss-Beschluss für eine davon abweichende Schutzkategorie herbeizuführen.

Bei diesen beiden Gebieten sieht die Verwaltung aus naturschutzfachlichen Gründen weiterhin wichtige Gründe, die eine Ausweisung als Naturschutzgebiet notwendig machen.

Gründe für eine Ausweisung als Naturschutzgebiet:

 

Angemessenheit der Schutzkategorie

Die Kammmolch-Gebiete entsprechen vom naturräumlichen Charakter und den zu regelnden Schutzgegenständen bereits bestehenden Naturschutzgebieten wie z. B. Wettenbostler oder Arendorfer Moor. Hier fände eine fachlich unbegründete Anwendung unterschiedlicher Schutzkategorien statt, würden diese Gebiete als LSG ausgewiesen. Die sehr kritischen Stellungnahmen im laufenden Verfahren zum LSG "Obere Gerdau mit Ellerndorfer Moor" haben gezeigt, dass ein LSG mit NSG-ähnlichen Inhalten von nahezu allen Seiten kritisch gesehen wird und letztlich nicht akzeptanzfördernd wirkt. Dies liegt nicht zuletzt am deutlich komplizierteren Aufbau einer entsprechenden LSG-Verordnung, die für Laien kaum mehr verständlich ist.

Die Erfahrung in anderen, bestehenden NSG zeigt, dass sich die anfänglich heftige Diskussion um die Ausweisung anschließend schnell versachlicht und in der Praxis wesentlich weniger Probleme auftreten, als befürchtet.

 

Förderung und Wirtschaftlichkeit für die landwirtschaftlichen Nutzer

Bei einer Ausweisung als NSG wird den Bewirtschaftern als Ausgleich für die Auflagen der Verordnung ein Erschwernisausgleich gezahlt. Diese Leistung steht seit über 20 Jahren kontinuierlich zur Verfügung und wird perspektivisch eher ausgebaut, folglich stellt dies eine verlässliche Grundfinanzierung mit Rechtsanspruch dar (die Vertragsnaturschutzangebote wurden in der Vergangenheit häufig geändert). Zusätzlich ist es möglich, über das Agrarumweltprogramm GL4 (Nds. Agrarumweltmaßnahmen NiB-AUM) weitere freiwillige Vereinbarungen zum Grünlandschutz zu treffen, die entsprechend vergütet werden.

In einem LSG sind die Auflagen auf Grünland ohne Ausgleich hinzunehmen. Nach Auskunft des Niedersächsischen Umweltministeriums ist eine Ausweitung des Erschwernisausgleichs auf Grünland in LSG nicht geplant. Geprüft wird dies lediglich für Waldflächen in LSG.

Die Ausweisung als LSG bedeutet für die Nutzer einen Verlust an Fördermöglichkeiten. Das Programm GL1 (Grundförderung und Zusatzleistungen nach Punktetabelle bis ca. 650 Euro/ha), das bereits heute für mehrere Flächen in beiden Gebieten in Anspruch genommen wird, kann gemäß Förderbedingungen dann nicht mehr beantragt werden. Gleiches gilt für die anderen infrage kommenden Grünland-Förderprogramme. Auch die Förderprämie für den ökologischen Landbau (403 bzw. 273 €/ha/a) kann nach Auskunft des Nds. Umweltministeriums dann möglicherweise nicht mehr oder nur noch eingeschränkt gewährt werden. Damit fehlt den Nutzern vor Ort jeglicher finanzieller Anreiz, die extensive Grünlandwirtschaft aufrechtzuerhalten. Mehrere Eigentümer und Bewirtschafter haben deutlich gemacht, dass sie auf diese Mittel angewiesen sind.

Die Verpflichtung des Landkreises Uelzen, den günstigen Erhaltungszustand der Amphibienarten zu gewährleisten, wird durch eine extensive Grünlandbewirtschaftung durch ortsansässige Landwirte deutlich erleichtert. Alternativ müsste der Landkreis Uelzen durch Anpacht oder Ankauf von Grünlandflächen sowie eine extensive Beweidung den Grünlanderhalt selbst organisieren oder Dritte damit kostenpflichtig beauftragen.

 

Unterschiede zwischen den beiden Kammmolch-Gebieten

Die beiden Gebiete haben ein sehr ähnliches Arteninventar, daher sind sich die Regelungen sehr ähnlich und unterscheiden sich eher im Detail. Anhand naturschutzfachlicher Kriterien stellt das Naturschutzgebiet die angemessene Schutzkategorie dar.

In einigen Punkten unterscheiden sich die Gebiete jedoch deutlich. Das Gebiet Langenbrügge umfasst Teile eines Niedermoors sowie eine nicht mehr genutzte Sandgrube und beinhaltet viele extensiv genutzte Grünlandflächen. Ca. ¼ der Fläche liegt im Eigentum der öffentlichen Hand (Gemeinde), die gemäß. § 2 Abs. 4 BNatSchG bei der Bewirtschaftung in besonderer Weise die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigen sollen.

Das Gebiet Oetzendorf lässt sich eher als ein Verbund von Teichen inmitten einer mittel bis sehr intensiv genutzten Agrarlandschaft beschreiben.

Im Gebiet Langenbrügge haben sich die maßgeblichen privaten Eigentümer und Nutzer für eine Ausweisung als Naturschutzgebiet ausgesprochen, während in Oetzendorf eine ablehnende Haltung gegenüber der Schutzkategorie Naturschutzgebiet zum Ausdruck gebracht wurde. Unter Zurückstellung der fachlichen Bedenken könnte deshalb bezüglich des FFH-Gebietes Kammmolch-Biotop Mührgehege/Oetzendorf eine Sicherung als LSG in Betracht gezogen werden.

 

Angefügt sind die Karten der Schutzgebiete (Anlage 4 und 5), Entwürfe der Naturschutzgebiets-Verordnungen (Anlage 6 und 7) und Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen (Anlage 8 und 9).

 

 

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Beschlussvorschlag

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, die Verwaltung zu beauftragen,

1. den im LK Uelzen befindlichen Teil des FFH Gebietes "Luhe und Untere Neetze" - hier Lopautal genannt - als Naturschutzgebiet auszuweisen;

2. das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet "Kammmolchbiotop nordöstlich Langenbrügge" als Naturschutzgebiet auszuweisen;

3. das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet "Kammmolchbiotop Mührgehege/Oetzendorf" als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen.

 

 

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