ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/109

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Seit dem Jahr 2001 wird im Landkreis Uelzen ein/e ehrenamtlich/r Beauftragte/r für die Pflege und den Erhalt der niederdeutschen Sprache bestellt. Schwerpunkte der Tätigkeit sind die Vernetzung der in der Sprachpflege engagierten Akteure, das Angebot eigener Pflege- und Erhaltungsaktivitäten und die Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitskreises „Plattdeutsch“ des Lüneburgischen Landschaftsverbandes e. V.

 

Die Stelle des Beauftragten ist zur Zeit vakant und soll in Kürze wiederbesetzt werden. Bislang wurden etwaige Auslagen der/des Beauftragten spitz abgerechnet. Zur Reduzierung des Aufwandes der/des Beauftragten und der Verwaltung wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 50 Euro monatlich angestrebt (§ 44 Abs. 2 NKomVG). Hierfür ist eine entsprechende Ergänzung der Satzung über die Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Kreistagsabgeordnete und ehrenamtlich tätige Personen beim Landkreis Uelzen (im Weiteren: Entschädigungssatzung) erforderlich, welche im Entwurf der anhängenden Änderungssatzung (Anlage 1) unter Artikel 1, Ziffer 1 abgebildet ist. Das Amt des Beauftragten für die Pflege und den Erhalt der niederdeutschen Sprache wird dort anstelle des Amtes des Kreisarchivars unter § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 13 in die Entschädigungssatzung eingefügt. Der Kreisarchivar ist seit dem Jahr 2018 hauptamtlich tätig, so dass diesbezüglich keine Regelung mehr in den für ehrenamtlich tätige Personen maßgeblichen Bestimmungen erforderlich ist. Ebenso wird der Kreisbildstellenleiter (bislang § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 der Entschädigungssatzung) gestrichen, da auch diese Aufgabe nicht mehr ehrenamtlich erfüllt wird; die Aufgaben des Kreisbildstellenleiters werden beim Kreismedienzentrum hauptamtlich erledigt.

 

2. Im Entwurf der beigefügten Änderungssatzung (Anlage 1) ist unter Art. 1 Ziffer 2 zudem § 6 der Entschädigungssatzung neu gefasst worden.

 

Dieser hat bislang folgenden Wortlaut:

 

§ 6

Entschädigung der nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder

 

(1)   Die nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro für jede Sitzung, an der sie teilnehmen.

(2)   Für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes findet § 2 Absatz 8 entsprechend Anwendung.

(3)   Für eine Verdienstausfallentschädigung gilt § 2 Absatz 5 entsprechend.

 

Der Änderungsentwurf sieht folgende Neufassung des § 6 vor:

 

§ 6

Entschädigung der nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten und Gremien des Landkreises

 

(1)   Die nicht dem Kreistag angehörenden Mitglieder der Ausschüsse des Kreistages, der Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften, des Beirates für Menschen mit Behinderungen im Landkreis Uelzen und des Jagdbeirates sowie die nach sozialrechtlichen Vorschriften zu beteiligenden sozial erfahrenen Dritten erhalten eine pauschale Entschädigung in Höhe von 40 Euro für jede Sitzung, an der sie teilnehmen.

 

(2)   Neben der pauschalen Entschädigung hat der Personenkreis gemäß Absatz 1 Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen für eine Kinderbetreuung, der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes und des nachgewiesenen Verdienstausfalls sowie auf den Nachteilsausgleich entsprechend den für die Entschädigung für die Kreistagsabgeordneten maßgeblichen Vorschriften.

 

(3)   § 1 Absatz 2 bleibt unberührt.

 

Zu Absatz 1:

 

Absatz 1 spricht bislang lediglich von „nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitgliedern“. In der Literatur ist umstritten, ob der Jagdbeirat ein Ausschuss nach besonderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 73 NKomVG ist. Unstreitig ist dagegen, dass der Beirat für Menschen mit Behinderungen im Landkreis Uelzen und die zu beteiligenden sozial erfahrenen Dritten i. S. d. § 116 SGB XII, § 3a Nds. AG SGB XII (umgangssprachlich auch als „Widerspruchsbeirat“ bezeichnet) keine Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften i. S. d. § 73 NKomVG darstellen. Bislang erhalten in der gelebten Praxis die Mitglieder des Jagdbeirates und des sog. Widerspruchsbeirates Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung, nicht jedoch die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen im Landkreis Uelzen. Sachliche Gründe für diese unterschiedliche Behandlung sind nicht ersichtlich. Zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten und zwecks Anpassung der Vorschrift an die gelebte Praxis sieht der Entwurf der Änderungssatzung deshalb vor, in § 6 Abs. 1 der Entschädigungssatzung die verschiedenen Gremienarten aufzuzählen, und dabei den Anspruch auf Sitzungsgeld zukünftig auch für die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen im Landkreis Uelzen zu normieren.

 

Zu Absatz 2:

 

Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 6 der Entschädigungssatzung verweisen bzgl. der Erstattung von Fahrtkosten und des Verdienstausfalls bereits jetzt auf die für die Kreistagsabgeordneten maßgeblichen Vorschriften, nicht jedoch bzgl. der Erstattung von Kinderbetreuungskosten und der Gewährung eines Nachteilsausgleichs (§ 2 Abs. 6 und 7 Entschädigungssatzung). Es wird deshalb vorgeschlagen, zukünftig auf alle Ansprüche zu verweisen, welche neben dem Sitzungsgeld für die Kreistagesabgeordneten bestehen (Kinderbetreuung, Fahrtkosten, Verdienstausfall und Nachteilsausgleich), um insoweit eine Gleichbehandlung der Gremienmitglieder herbeizuführen.

 

Zu Absatz 3:

 

Hierbei handelt es sich um einen klarstellenden Hinweis auf § 1 Abs. 2 der Entschädigungssatzung, welcher hervorheben soll, dass die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, wenn sie in der dort genannten Eigenschaft Mitglieder von Gremien sind, keinen Anspruch auf Sitzungsgeld oder Ersatz sonstiger Auslagen haben, da deren Ersatzansprüche mit der gezahlten Aufwandsentschädigung vollständig abgegolten sind.

 

Der Gesamtwortlaut der derzeit gültigen Entschädigungssatzung findet sich auf der Internetpräsenz des Landkreises unter https://www.landkreis-uelzen.de/Portaldata/2/Resources/landkreis_uelzen/verwaltung/dokumente/Entschaedigungssatzung.pdf .

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die als Anlage im Entwurf beigefügte 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Kreistagsabgeordnete und ehrenamtlich tätige Personen beim Landkreis Uelzen zu beschließen.

 

Loading...