ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2019/177

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die FDP-Kreistagsfraktion hat den als Anlage 1 beigefügten Antrag gestellt. In der Sitzung des Kreisausschusses vom 22.10.2019 wurde der Antrag zur Vorbereitung an den Umweltausschuss verwiesen.

 

Die Bearbeitung der entsprechenden Anträge wird im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. Bei der Bearbeitung der Anträge handelt es sich um eine Amtshandlung. Für diese Amtshandlung werden Gebühren und Auslagen auf Grundlage der §§ 1 und 3 des Nds. Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) erhoben. Die dafür anzuwendenden Tarifnummern der AllGO sehen dafür einen Rahmen von 70,00 € bis 1.500,00 € für die Erteilung von Zulässigkeitserklärungen und Ausnahmegenehmigungen und von 70,00 € bis 7.100,00 € für Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (förmliches Verfahren mit Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände) vor.

 

Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben besteht eine Pflicht des Landkreises, die gesetzlich festgelegten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Der Verwaltungsleistung folgt die Kostenpflicht („Nachfolgerecht“). Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 NVwKostG („werden nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben“) ist hier eindeutig und steht bei Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis nicht zur Disposition des Landkreises. Ebenso wie der Landkreis Kosten nur auf Grund einer Rechtsgrundlage anfordern darf, ist er nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung befugt, von der Geltendmachung der Kostenforderung abzusehen. Eine Anspruchsveränderung, insbesondere ein vollständiger oder teilweiser Erlass, nach Belieben scheidet aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundverwaltungsgerichtes (vgl. nur Urt. vom 17.10.1997 – 8 C 1/96 –; Urt. vom 21.10.1983 – 8 C 174/81 –) dürfen Kosten nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Dies schließt aus, eine Abgabe abweichend von den gesetzlichen Regeln zu erheben, insbesondere aber durch Verwaltungsmaßnahmen Abgabenbefreiungen über den Rahmen des Gesetzes hinaus zu gewähren (vgl. OVG Magdeburg, Urt. vom 14.05.2009 – 2 L 78/08 –; OVG Lüneburg, Urt. vom 11.06. 1985 – 9 A 5/82 –). D. h. ein Verzicht ist nur zulässig, sofern das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet (BVerwG, Urt. vom 17.10. 1997 – 8 C 1.96 –).

 

Eine solche Gestattung stellt § 2 Abs. 2 NVwKostG dar. Demnach kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Davon ist auszugehen, wenn im Einzelfall besondere andere öffentliche Gegeninteressen das Gebühreninteresse überwiegen. Von dieser Option wird bei Vorhaben, die der Allgemeinheit dienen, Gebrauch gemacht. Bei der überwiegenden Zahl der zu bearbeiteten Anträge handelt es sich jedoch um Maßnahmen im Individualinteresse, die keinen weitergehenden Effekt für den Natur- oder Wasserschutz haben wie z.B. die Durchführung einer organisierten Veranstaltung, Grabenverrohrungen, Grünlandumbruch u. ä.. Bei diesen Anträgen kann ein Gebührenerlass auf Grundlage des zuvor genannten Paragraphen nicht erfolgen.

 

Bei der Berechnung der Gebühren soll der entstandene Aufwand bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit zu Grunde gelegt werden. Bei der Vielzahl der Anträge führt dies dazu, dass der Mindestsatz von 70,00 € festgesetzt wird. Bei aufwendigen Anträgen und Befreiungsverfahren kommt es regelmäßig zur Überschreitung des Mindestsatzes. Im Jahr 2018 wurden insgesamt 2.495,00 € und im Jahr 2019 bisher 1.365,00 € an Gebühren für entsprechende Amtshandlungen festgesetzt.

 

Bei einer Gebührenerhebung mit anschließender Erstattung der selbigen liegt es nahe, hierin eine unzulässige Umgehung der Pflicht zur Gebührenerhebung zu erblicken. Bei der Erstattung der Gebühren würde es sich um eine freiwillige Leistung des Landkreises handeln. Die Erstattung müsste mittels eines begünstigenden Verwaltungsaktes (Zuschussbescheid) geregelt werden. Zudem könnte eine solche Erstattung gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen, da es sich möglicherweise um eine unzulässige Beihilfe handelt.

 

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Beschlussvorschlag

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag zu empfehlen, den Antrag der FDP-Kreistagsfraktion abzulehnen. 

 

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