ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage-AWB - VO/2019/181

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die derzeit geltenden Abfallgebührensätze wurden im Jahr 2015 auf der Grundlage der Gebührenkalkulation für den Zeitraum 2016 bis 2018 (siehe VO/2015/094) und der Ergänzung zur Abfallgebührenkalkulation 2016 bis 2018 (VO/2016/167) beschlossen.

Der dreijährige Gebührenkalkulationszeitraum endete zum 31.12.2018. Im Rahmen einer Nachkalkulation ist nach Ablauf des Gebührenkalkulationszeitraums festzustellen, ob eine kostenüber- oder –unterdeckung für deisen Zeitraum vorliegt.

Für das Wirtschaftsjahr 2020 und die Folgejahre sind die Abfallgebühren neu zu kalkulieren. Die derzeitigen Abfallgebühren sind seit dem 01.01.2016 gültig.

Die Nachkalkulation auf Grundlage der Betriebskostenabrechnung 2019 und des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 hat eine erwirtschaftete Kostenüberdeckung im zyklischen Behälterbereich ergeben. Generell gilt, dass Kostenüberdeckungen auszugleichen und dem Benutzerkreis gutzuschreiben sind, der die Kostenüberdeckung verursacht.

Die festgestellten Kostenüberdeckungen sind gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengestz (NKAG) innerhalb der auf die Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen. D.h. eine im Jahr 2019 festgestellte Kostenüberdeckung ist in den darauf folgenden Jahren (2020 bis 2022) auszugleichen.

Da die Nachkalkulation für 2016 bis 2018 erst nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung 2018 erstellt werden kann, diese aber erst in 2019 vorlag, wurden die Gebühren in 2019 unverändert angewendet.

Der geprüfte Jahresabschluss 2018 wurde im Betriebsausschuss am 29.10.2019 vorgelegt (VO/2019/131). Im Rahmen der Nachkalkulation ergab sich für den Kalkualtionszeitraum eine Gebührenüberdeckung in Höhe von 1,7 Mio Euro.

Diese Überdeckung ist  gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsichen Kommunalabgabengesetz (NKAG) innerhalb der auf ihre Feststellung folgenden drei Jahre auszugleichen. Dieser Ausgleich wird über die Gebührenkalkulation 2020 bis 2022 entsprechend gebührenmindernd berücksichtigt. Der ermittelte Gebührenbedarf und die sich ergebenden Anpassungen sind in der als Anlage 1 beigefügten Gebührenkalkulation 2020 -2022 dargestellt.

Der ermittelte Gebührenbedarf ergibt sich durch Abzug der unveränderten Gebühren und sonstigen Erlöse von der durch die Abfallentsorgung entstehenden Kosten. Dabei wurden neben der Betriebskostenabrechnung 2018, den eingesammelten Mengen 2018 und den entsprechenden Prognosen für die Zukunft (Wirtschaftsplan 2020 bis 2023) folgende Eckpunkte berücksichtigt -              Abschreibungen auf Basis der Anschaffungs bzw. Herstellungswerte

- Personalkosten (aus 2020 einschl. jeweils  2 Prozent tariflicher Steigerung in den Folgejahren)

- Restabfallbehandlungskosten (aus 2020 einschl. jeweils 1 Prozent Steigerung in den Folgejahren

Die Behältergebühren setzen sich zusammen aus der Grundgebühr und einer leistungsbezognenen Gebühr pro Behälter. Dabei darf gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 Niedersächsisches Abfallgesetz (NabfG) die Erhebung der Grundgebühr bis zu 50 Prozent der gesamten Gebühreneinnahmen ausmachen. Die Grundgebühr wurde wie bisher auf 60,00 Euro pro Behälter festgesetzt und entspricht damit einem Fixkostenanteil von 36 Prozent.

 

Ergebnis der Gebührenkalkulation (Gebührensenkung):

Im Ergebnis führt die Gebührenkalkulation 2020 bis 2022 zu einer Gebührensenkung für die Gebührenzahler. Die neu kalkulierten Abfallgebühren sind folgende:

 

 

Restabfallbehälter

 

Restabfall-sack

40 l RMB

40 l RMB

80 l RMB

120 l RMB

240 l RMB

660 l RMB

1.100 l RMB

Volumen in l

 70

40

40

80

120

240

660

1100

Leerungsintervall

 

4 Wochen

2 Wochen

2 Wochen

2 Wochen

2 Wochen

1 Woche

1 Woche

neue leistungsbezogene Jahresgebühr nach Glättung

 3,70

27,60

55,20

111,60

168,80

334,80

1.840,80

3.069,60

Grundgebühr pro Behälter/a

 

60,00

60,00

60,00

60,00

60,00

60,00

60,00

Neue Gesamtgebühr pro Behälter/a nach Glättung

 3,70

87,60

115,20

171,60

226,80

394,80

1.900,80

3.129,60

Bisherige

Gesamtgebühr

 4,00

88,80

118,80

178,80

238,80

418,80

2.035,20

3.352,80

Veränderung

[€/%]

 -0,30

-7,5

-1,20

-1,4

-3,60

-3,00

-7,20

-4

-12,00

-5

-24

-5,7

-134,40

-6,6

-223,20

-6,7

Kosten pro l und Jahr

 0,05

2,20

2,90

2,15

1,90

1,65

2,88

2,85

Im Bereich der Sonderentleerungen bleiben die Gebührensätze unverändert.

Für die Jahre 2020 bis 2022 werden jährlich Gebühreneinnahmen durch die zyklischen Restabfallbehälter in Höhe von 8.773.093 € erwartet, die Gesamtgebühreneinnahmen für den Kalkulationszeitraum 2020 bis 2022 betragen 26.319.280 €.

Eine entsprechende Tabelle mit den neuen Gebühren ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Anpassung der Gebühren für die Annahme von Holz und einigen mineralischen Abfällen

Innerhalb der letzten 12 bis 15 Monate hat sich die Entsorgungslage auf dem Altholzmarkt extrem verschlechtert. Das führt dazu, dass die Kosten für die Entsorgung/Verwertung sich mehr als verdoppelt haben. Mittelfristig ist hier auch keine Entspannung zu erwarten, vielmehr ist mit weiteren Preissteigerungen zu rechnen.

Neben den gestiegenen Kosten haben sich auch die Annahmebedingungen der Verwerter verschärft und selbst kleinste Verunreinigungen mit belastetem Altholz führen zu Reklamationen. Dies führt dazu, dass die Annahmegebühren für die Altholzkategorien AI bis AIII angepasst werden müssen.

Bisher beträgt die Annahmegebühr 70 €/Mg. Diese Gebühr ist auf 90€/Mg zu erhöhen.

 

Gebührenanpassung für die Annahme einiger mineralischer Abfälle und Holz (Erhöhung):

b) Die Annahmegebühren einiger mineralischer Abfallarten sind anzupassen, da sich der Aufwand für den Einbau zunehmend erhöht  und außerdem bei leichteren Abfallarten der Volumenverbrauch bisher nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Dies ist insbesondere bei Dämmstoffen (künstliche Mineralfasern), Gipsabfällen, Porenbeton, Heraklitplatten und ähnlichen Baustoffen der Fall. Diese Abfälle sollen künftig stärker nach dem Volumenverbrauch im Vergleich zu Bauschutt und Boden bepreist werden.

Bei schadstoffbelastetem Bauschutt und Boden ist eine Gebührenanpassung insbesondere damit begründet, dass es hierfür auf dem Deponiegelände keine „internen“ Verwertungsmöglichkeiten  z.B für Baustraßen mehr gibt.

Es wird daher empfohlen, für folgende Abfallarten die Gebühren anzupassen:

 

Abfallschlüssel

Gebühr alt

Gebühr neu

 

 

je to.

je to

KMF (Dämmstoffe)

17 06 03*, 17 06 04

                    250,00 €

               400,00 €

Beton/ Bauschutt

17 01 01, 17 01 02, ff

                      25,00 €

                  25,00 €

Beton/Bauschutt belastet

17 01 06*

                      35,00 €

                  45,00 €

Porenbeton

17 01 01

                      25,00 €

               100,00 €

Gipsabfälle

17 08 02

                      60,00 €

                  70,00 €

Boden unbelastet

17 05 04

                      25,00 €

                  25,00 €

Boden belastet

17 05 03*

                      35,00 €

                  40,00 €

Straßenaufbruch teerh.

17 03 01*

                      40,00 €

                  45,00 €

Die weiteren Gebühren für die Anlieferung von z.B. Haus- und Sperrmüll bleiben unverändert.:

 

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Beschlussvorschlag

 Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Kreisausschuss dem Kreistag zu empfehlen, die in der Anlage 2 aufgeführten Abfallgebührensätze für Restabfallbehälter und für die Abfallannahme im Entsorgungszentrum Borg und dem Wertstoffhof Oldenstadt zum 01.01.2020 durch Änderung der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Uelzen vom 29.03.2011 festzusetzen (VO/2019/184)

 

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Anlagen

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