ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2021/044

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Hauptsatzung des Landkreises Uelzen ist durch Ergänzungen bzw. Änderungen anzupassen.

 

Die Aufnahme der Regelung zum Live-Stream geht einerseits auf den Antrag der CDU-Kreistagsfraktion vom 25.09.2020 zum Thema Digitalisierung zurück, mit welchem diese u.a. beantragte, dass ab Bezug des neuen Kreishauses alle Kreistagssitzungen im Livestream in einem oder mehreren Portalen im Internet zu verfolgen sein sollten. Insbesondere geht die Aufnahme der Regelung zum Livestream zum jetzigen Zeitpunkt auf die Erfahrungen in der Coronavirus-Pandemie zurück, welche gezeigt haben, dass die Nutzung der technischen Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der Abläufe in der Kreispolitik, wie der Einsatz von Videokonferenztechnik aktiv voranzutreiben ist, um auch in epidemischen Lagen weiterhin handlungsfähig zu bleiben. Auch in solchen Situationen soll der Öffentlichkeit die Möglichkeit der Teilhabe am politischen Diskurs mit den genannten Mitteln geschaffen werden. Die neu einzufügende Regelung für die Teilnahme von Zuhörerinnen und Zuhörer per Videokonferenztechnik (§ 3b) ist als Sonderregelung für epidemische Lagen konzipiert; der Regelfall sollen Präsenzsitzungen bleiben. Daneben soll jedoch dauerhaft für die Zukunft die Möglichkeit der Durchführung von sog. Live-Streams zum Zwecke der Berichterstattung geschaffen werden (§ 3a). Hierfür ist nach § 64 Absatz 2 Satz 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) eine Regelung durch die Hauptsatzung notwendig. Der Wortlaut der Norm entspricht demjenigen aus dem Muster für eine Hauptsatzung für die Landkreise des Niedersächsischen Landkreistages (NLT).

 

Darüber hinaus soll die Regelung über die Beamtinnen und Beamten auf Zeit (§ 5) angepasst werden. Neben der Ersten Kreisrätin/dem Ersten Kreisrat soll zukünftig eine weitere leitende Beamtin/ein weiterer leitender Beamter in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Dies entspricht dem Kreistagsbeschluss vom 15.12.2020, mit dem die zusätzliche Stelle einer Kreisrätin/eines Kreisrates geschaffen wurde. Das Erfordernis eine Regelung durch die Hauptsatzung ergibt sich aus § 108 Absatz 1 Satz 1 NKomVG. Im Zusammenhang hiermit sollte auch die entsprechende Regelung für die Vertretung (§ 6) angepasst werden.

 

Darüber hinaus sind kleinere redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

 

Die vorgenannten Änderungen können aus dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf der 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Uelzen im Vergleich zu der als Anlage 2 beigefügten Hauptsatzung des Landkreises Uelzen vom 13.12.2011 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15.03.2016 entnommen werden.

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Beschlussvorschlag

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die als Anlage 1 beigefügte 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Uelzen vom 13.12.2011, zuletzt geändert am 15.03.2016 durch Artikel 1 der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Uelzen vom 13.12.2011, zu beschließen. 

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Anlagen

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