Die Ausweisung des Naturschutzgebiets „Oberer Gosebach" wurde bereits in den Gremien im IV. Quartal 2020 vorgestellt und beschlossen (siehe Beratungsvorlage VO/2020/194-1) sowie im Ministerialblatt am 23.12.2020 veröffentlicht. Mit Erlass vom 15.2.2021 hat das Nds. Umweltministerium die unteren Naturschutzbehörden angewiesen, bei kreisübergreifenden Schutzgebietsausweisungen bestimmte Berichtigungen an den Verordnungstexten vorzunehmen. Begründet wird dies mit Änderungen, die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11. November 2020 ergeben. Dieses ist am 4.12.2020 in Kraft getreten. Es bedarf daher zweier redaktioneller Änderungen im Verordnungstext:
Ergänzt wird die Präambel um den Verweis auf Abs. 2 des § 32 NAGBNatSchG sowie um den Hinweis auf eine die berichtigte Fassung des NJagdG. Im ersten Satz der Präambel wird zudem „Gesetz“ durch „Verordnung“ ersetzt.
Umformuliert wird § 9 Absatz 1 der NSG-VO, da landkreisübergreifende Schutzgebiete nur nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt rechtskräftig wirksam werden. Die Nennung des Verkündungsmediums hat an dieser Stelle gefehlt.
Ebenfalls am 11. November 2020 beschlossen, jedoch erst am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist das Gesetz zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ im Naturschutz und Waldrecht. Durch die Einfügung neuer Absätze im Gesetz ist die redaktionelle Anpassung folgender Verweise erforderlich:
In § 4 Absatz 8 der NSG-VO wird der Verweis auf § 42 Abs. 4 und 5 NAGBNatSchG durch einen Verweis auf § 42 Abs. 4 bis 6 NAGBNatSchG ersetzt.
In § 8 Absatz 2 der NSG-VO wird der Verweis auf § 43 Abs. 2 Nr. 7 NAGBNatSchG durch einen Verweis auf § 43 Abs. 2 Nr. 9 NAGBNatSchG ersetzt.
Die daraus resultierenden Änderungen können der Anlage 1 entnommen werden. Anlage 2 ist die zum Beschluss vorgeschlagene korrigierte Fassung des Verordnungstextes. Anlage 3 und 4 sind die unveränderten Kartenanlagen zur Verordnung.