ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2015/150

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 Der Haushalt des Landkreises Uelzen ist für das Haushaltsjahr 2011 zum zweiten Mal auf doppischer Basis aufgestellt worden; der Kreistag hat die Haushaltssatzung 2011 am 14.12.2010 beschlossen.

 

Gemäß § 129 NKomVG ist der Jahresabschluss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Diese Vorgabe konnte im Wesentlichen aufgrund der verzögerten Erstellung der Eröffnungsbilanz und des ersten Jahresabschlusses für das Jahr 2010 nicht eingehalten werden.

 

Der Landrat hat die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses 2011 festgestellt. Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss geprüft. Dabei wurde insbesondere untersucht, ob

-  der Jahresabschluss mit allen Unterlagen den Haushaltsplan eingehalten hat

- die einzelnen Buchungsvorgänge sachlich und rechnerisch in vorschriftsgemäßer Weise begründet und belegt waren

- bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des gemeindlichen Geld- und Vermögensverkehres nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeitsverfahren worden ist,

- die Vorschriften über den Nachweis des Vermögens und der Schulden eingehalten worden sind.

 

Mit dem Prüfungsbericht wird nunmehr bestätigt, dass der Jahresabschluss in formeller und materieller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das Rechnungsprüfungsamt kommt daher zu dem Schluss, dass der Entlastung des Landrates gem. § 101 NGO i.V.m. § 65 NLO keine Beanstandungen entgegenstehen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

a)      Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, den Jahresabschluss 2011 gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 NKomVG zu beschließen.

b)      Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen, den Jahresüberschuss des Jahres 2011 in Höhe von insgesamt 5.163.757,65 € gemäß Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts mit den Sollfehlbeträgen aus kameralen Abschluss zu verrechnen.

c)      Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, aufgrund des vorliegenden Schluss-berichtes des Rechnungs­prüfungs­amtes über die Prüfung des Jahresabschlusses dem Landrat gem. § 129 Absatz 1 Satz 3 NKomVG die uneingeschränkte Entlastung zu erteilen.

 

 

 

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