ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - VO/2016/001

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 60 NKomVG werden die Kreistagsabgeordneten vom Landrat förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unpar­teiisch wahrzu­nehmen und die Gesetze zu beachten.

Die Kreistagsabgeordneten üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind nicht an Verpflichtungen gebunden, durch die die Freiheit ihrer Entschließung als Mitglieder des Kreistages beschränkt wird (§ 54 Abs. 1 NKomVG).

Der Landrat wird die anwesenden Kreistagsabgeordneten gemäß § 43 NKomVG über ihre Pflichten zur Amtsverschwiegenheit, zum Mitwirkungsverbot und Vertre­tungsverbot nach den §§ 40 bis 42 NkomVG belehren. Die Pflichtenbelehrung ist aktenkundig zu machen. Ein entsprechendes Muster zur Unterschrift ist als Anlage beigefügt.

Verletzen Abgeordnete vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, verstoßen sie insbesondere gegen die ihnen in den §§ 40 bis 42 NKomVG auferlegten Verpflich­tungen, so haben sie der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 54 Abs. 4 NKomVG). Wer die Amtsverschwiegenheit gemäß § 42 NKomVG vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig.

 

Die §§ 40 bis 42 NKomVG sind dieser Vorlage im Wortlaut als Anlage beigefügt.

 

 

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Anlagen

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