Gemäß § 61 Abs. 1 NKomVG wählt der Kreistag nach der Verpflichtung der Abgeordneten in seiner ersten Sitzung aus der Mitte der Abgeordneten seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. Jeder Kreitagsabgeordnete ist wählbar, vorschlags- und wahlberechtigt.
Der Landrat ist vorschlags- und wahlberechtigt, aber nicht wählbar.
Die Wahl wird von dem ältesten anwesenden und hierzu bereiten Kreistagsmitglied geleitet. Die Reihenfolge der ältesten KTA hierfür stellt sich wie folgt dar:
1. Jürgen Hinrichsgeb. 11.12.1946
2. Uwe Beeckengeb. 8.3.1949
3. Edgar Staßargeb. 7.4.1949
Die Aufgaben des Vorsitzenden bestehen in der Beteiligung an der Aufstellung der Tagesordnung (§ 59 Abs. 3 NKomVG), der Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung, in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Ausübung des Hausrechts im Sitzungssaal (§ 63 Abs. 1 u. 2) sowie in der Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 65 Abs. 1, S. 2 NkomVG).
Für die Wahl des bzw. der Vorsitzenden gilt § 67 NKomVG. Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Kreistagsmitglieds ist geheim zu wählen.
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung (mindestens 22 Mitglieder) gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt.
Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das Los ist durch das Kreistagsmitglied zu ziehen, dass die Leitung der Wahl übernommen hat.
Gemäß § 61 Abs. 1, S. 3 NkomVG beschließt der Kreistag über die Vertretung des Vorsitzenden. Nach § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistages, den Kreisausschuss und der Kreistagsausschüsse ist ein stellvertretender Vorsitzender vorgesehen. Hinsichtlich der Wahl gilt das bereits Ausgeführte.