Berufung der Kreiswahlleitung und der Stellvertretung für die Wahl eines hauptamtlichen Landrates bzw. einer hauptamtlichen Landrätin
Grundsätzlich ist bei einer Direktwahl der Landrat oder die Landrätin die Kreiswahlleitung für die Wahl. Allerdings kann nach § 9 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) ein Wahlbewerber oder eine Wahlbewerberin nicht gleichzeitig die Wahlleitung oder ihre Stellvertretung sein.
Die Vertretung kann nach § 9 Abs. 3 Nr. 4 NKWG Beschäftigte des Landkreises in die Kreiswahlleitung berufen.
Es wird vorgeschlagen folgende Personen in die Kreiswahlleitung zu berufen:
als Kreiswahlleiter:Herrn Uwe Liestmann
als stellv. Kreiswahlleiterin:Frau Anna Katharina Bölling.