ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/2020/247

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit Schreiben vom 17.10.2019 beantragt die Fraktion Bündnis90/Die Grünen die Ergänzung der Regelung des Anspruchs auf Schülerbeförderung zu der Anschrift einer regelmäßig wahrgenommenen Betreuung vor oder nach Schulbeginn.

Gemäß § 114 Niedersächsisches Schulgesetz i. V. m. § 4 der Satzung über die Regelung der Schülerbeförderung im Landkreis Uelzen besteht ein Beförderungsanspruch für den schultäglichen Weg zwischen der Wohnung (Erstwohnsitz) und dem Schulgebäude. Hierfür werden den Schülerinnen und Schülern in der Regel Schülersammelzeitkarten (SSZK) ausgegeben. Um allen Schülerinnen und Schülern die Nutzung des ÖPNV-Angebotes unabhängig vom Wohnort kreisweit zu ermöglichen, müssten SSZK mit einer Gültigkeit für zwei Tarifzonen ausgegeben werden. Im Jahr 2019 wurden insgesamt 3.362 SSZK ausgegeben, 1.929 davon für zwei Tarifzonen, welche Fahrten im gesamten Kreisgebiet ermöglichen, da die Entfernung von Wohnort zur Schule aufgrund der Entfernung dies erfordert. Die übrigen 1.433 SSZK sind für eine Tarifzone ausgestellt und somit nicht für Fahrten im gesamten Landkreis gültig.

Für die Umsetzung des o.a. Antrages müssten die 1.433 SSZK auf zwei Tarifzonen ausgestellt werden, was pro Jahr 172.000 € Mehrkosten für diese Fahrkarten bedeuten würde. Allerdings würden diese Ausgaben dem Zuschuss des Landkreises an das Verkehrsunternehmen gem. Verkehrsvertrag gegengerechnet werden, so dass die Maßnahme bis hierhin kostenneutral wäre.

Die Freigabe der Fahrten auch an den Betreuungsort würde die Schülerströme in nicht vorhersehbarer Weise verändern und die Verwaltung in Teilen einer vorausschauenden Planungsmöglichkeit berauben. Die Kapazitäten würden sich verschieben und u. U. zu Fahrzeugmehrungen in den Spitzenzeiten führen. Da die gewünschten Betreuungsorte nicht bekannt sind, kann hierzu keine konkrete Schätzung vorgenommen werden. Ebenfalls wahrscheinlich wäre eine höhere Abrufquote des Rufbusangebotes. Hier lassen sich zu erwartende Mehrkosten auch nicht beziffern. Exemplarisch hierzu eine Berechnung: Nur ein zusätzliches Fahrzeug schlägt mit knapp 15.500 € zu Buche. Hinzu kommen bei einer angenommenen Fahrt von 15 Kilometern und 30 Minuten Fahrzeit 30,50 € multipliziert mit durchschnittlich 190 Schultagen also 5.795 €. Mit den Kosten der Fahrzeugmehrung wären das in diesem fiktiven Fall 20.295 € für 15 km Erweiterung des bestehenden Angebotes in der Schülerbeförderung/im ÖPNV. Wie viele solcher Erweiterungen durch die Freigabe der Fahrten an den Betreuungsort notwendig werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu ermitteln, so dass die Kosten für die Schülerbeförderung bei gleicher Anzahl zu befördernder Schülerinnen und Schüler steigen werden.

Weiterhin wird die Beförderungsregelung zum Betreuungsort aufgrund der Gleichbehandlung zu einem Erstattungsanspruch im freigestellten Schülerverkehr führen. Die Kosten im freigestellten Schülerverkehr sind erfahrungsgemäß erheblich höher als bei einer Schülerbeförderung im ÖPNV oder SPNV. In Zahlen lässt sich das ohne Informationen über Betreuungsorte und Schülerzahlen nicht ausdrücken.

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Beschlussvorschlag

ohne Beschlussvorschlag

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Anlagen

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