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Eine Zurückstellung vom Wehrdienst für Wehrpflichtige sowie vom Zivildienst für anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist auf Antrag möglich, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst/ Zivildienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
Antragsberechtigt ist in diesem Fall der Wehrpflichtige/ anerkannte Kriegsdienstverweigerer.
Zudem soll ein Wehrpflichtiger/ anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. Antragsberechtigt sind in diesem Fall die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen/ anerkannten Kriegsdienstverweigerers.
Verfahrensablauf:
Der Zurückstellungsbescheid kann Auflagen enthalten. Entfallen die Gründe für eine Zurückstellung, ist dies vom Antragsteller unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.