Wehr- und Zivildienst: Zurückstellung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Achtung: Der Inhalt dieser Leistung ist nicht mehr aktuell. Derzeit erfolgt eine Aktualisierung durch das Bundesministerium des Innern.

Eine Zurückstellung vom Wehrdienst für Wehrpflichtige sowie vom Zivildienst für anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist auf Antrag möglich, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst/ Zivildienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

Antragsberechtigt ist in diesem Fall der Wehrpflichtige/ anerkannte Kriegsdienstverweigerer.

Zudem soll ein Wehrpflichtiger/ anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. Antragsberechtigt sind in diesem Fall die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen/ anerkannten Kriegsdienstverweigerers.

Verfahrensablauf:

Der Zurückstellungsbescheid kann Auflagen enthalten. Entfallen die Gründe für eine Zurückstellung, ist dies vom Antragsteller unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich

  • bei einer Zurückstellung vom Wehrdienst an das Kreiswehrersatzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wehrpflichtige wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • bei einer Zurückstellung vom Zivildienst an das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Notwendig sind alle Unterlagen, die den Antrag auf eine Zurückstellung begründen bzw. glaubwürdig machen können.

Ein schriftlicher Antrag ist bereits bei der Erfassung, jedoch spätestens bei der Musterung zu stellen. Tritt der Zurückstellungsgrund erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, ist der Antrag zeitnah zu stellen. Der Antrag ist zu begründen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die abschließende Entscheidung der Behörde steht dem Antragsteller der Verwaltungsrechtsweg offen.

Wichtige Informationen zum Thema

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