Wer Arbeiten an Einrichtungen oder Geräten, die Ozon abbauende Stoffe enthalten, durchführen will, muss gemäß § 5 Absatz 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) persönliche Voraussetzungen erfüllen und sachkundig sein.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz