vorgesehen zum Löschen - Sachverständige nach Altfahrzeug-Verordnung Anerkennung

Es wurden keine zuständigen Stellen gefunden.

Leistungsbeschreibung

Ein Sachverständiger prüft das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und Anforderungen von Betrieben für die Anerkennung als Demontage- und Schredderbetrieb nach der AltfahrzeugV. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erstellt er eine Bescheinigung/Zertifikat.


Besonders sachkundige und geeignete Personen können sich um die Anerkennung als Sachverständige nach Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV) bewerben, um Betriebe, die als Rücknahme- und Annahmestellen oder Demontage- und Schredderbetrieb tätig werden wollen, hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Anhangs der AltfahrzeugV zu prüfen und deren Anerkennung zu bescheinigen.

Teaser

Für die Anerkennung als Prüfsachverständiger nach der Altfahrzeugverordnung stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Diese prüft u.a. aufgrund Ihrer beruflichen Qualifikation, ob Sie als Sachverständiger nach Altfahrzeugverordnung geeignet sind und die Voraussetzungen erfüllen.
  • Nach der Entscheidung erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.

Voraussetzungen

Geeignet ist ein Sachverständiger, der:

  1. nach § 36 GewO öffentlich bestellt ist,
  2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation aufgrund entsprechender Zulassung tätig werden darf
  3. in einem anderen EU- oder anderen Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit anerkennen lässt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schriftlicher Antrag
  • Nachweise über die besonderen Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und persönliche Eignung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger nach  der Altfahrzeugverordnung ist erst nach erfolgreicher Anerkennung möglich.

Rechtsgrundlage

Landesverordnungen über die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer nach § 36  Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung i.V.m. den Sachverständigenordnungen der zuständigen IHK
§ 6 Absatz 3 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)
Section 6 paragraph 3 End-of-life vehicle regulation (end-of-life vehicleV)

Anträge / Formulare

  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Urheber

Wichtige Informationen zum Thema

  • Anschrift

  • Online Dienste