- Während einer Beurlaubung bleibt der studentische Status erhalten.
- Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
- Studienleistungen können nur in Ausnahmefällen während einer Beurlaubung erbracht werden.
- Eine rückwirkende Beurlaubung für ein bereits abgeschlossenes Semester ist nicht möglich.
- Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet.
- Beurlaubte Studierende sind von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen.
- Möglichkeiten der Befreiung weiterer Bestandteile des Semesterbeitrags sind an der jeweiligen Hochschule zu erfragen.
- Möglichkeit des Entfalls von Leistungen (z.B. Kindergeld, BAföG, etc.). Nähere Informationen sind bei der zuständigen Stelle zu erfragen.