Bekanntmachungen

Bekanntmachung gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV); Öffentliche Bekanntmachung und Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der jeweils aktuellen Fassung wurde der wpd Windpark Nr. 491 GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen, auf ihren Antrag mit Genehmigungsbescheid vom 15.03.2022, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen des Typs GE5.5-158 mit einer Nabenhöhe von 150 m (WEA 1, 2), 159,69 m (WEA 3) und 161 m (WEA 4) bei einem Rotordurchmesser von jeweils 158 m und einer Nennleistung von jeweils 5.500 kW als Windpark Flinten erteilt.

Anlagenstandorte sind die nachfolgend aufgeführten Flurstücke im Außenbereich der Gemarkungen Kattien (Gemeinde Soltendieck) und Flinten (Flecken Bad Bodenteich) auf dem Gebiet der Samtgemeinde Aue:

WEA    Flur    Flurstück    Gemarkung
01    2    140/1, 143   Kattien
02    2    10/1             Flinten
03    2    35/3, 39/1    Flinten
04    2    65/1             Flinten

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) wird hiermit der unter o.g. Aktenzeichen ergangene Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des Bescheides lautet:

I. Genehmigung

Aufgrund des § 4 Abs.1 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458), und der Ziffer 1.6.2 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.01.2021 (BGBl. I S. 69) erteile ich der wpd Windpark Nr. 491 GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen, auf den Antrag vom 15.07.2020, eingegangen am 28.08.2020, nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen, unbeschadet der Rechte Dritter, die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen des Typs GE5.5-158 mit Nabenhöhen von 150 m (WEA 1, 2), 159,69 m (WEA 3) und 161 m (WEA 4) bei einem Rotordurchmesser von jeweils 158 m als Windpark Flinten mit folgenden Standortkoordinaten:

WEA    Flur    Flurstück(e)    Gemarkung    Höhe ü. NN    Höhe ü. Grund    Koordinaten
(WGS 84)
01    2    140/1, 143    Kattien    301,00m    229,00m    52°51’06,40‘‘N 10°44’29,90‘‘E
02    2    10/1              Flinten    303,00m    229,00m    52°50’54,40‘‘N 10°44’24,30‘‘E
03    2    35/3, 39/1     Flinten    308,69m    238,69m    52°50’50,30‘‘N 10°43’50,40‘‘E
04    2    65/1              Flinten    309,00m    240,00m    52°50’41,20‘‘N 10°43’25,50‘‘E
Diesem Bescheid liegen die unter Abschnitt II. aufgeführten Unterlagen zugrunde. Die Genehmigung ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III. dieses Bescheides gebunden. Dem in den Antragsunterlagen enthaltenen Abweichungsantrag nach § 66 der Nds. Bauordnung (NBauO) wird entsprochen. Auf die Eintragung von Abstandsbaulasten i.S. von § 6 Abs. 2 NBauO für die Flurstücke 84 und 86 der Flur 2 der Gemarkung Flinten wird verzichtet. Die durch das Verfahren entstandenen Kosten (Gebühren und Auslagen) werden der Antragstellerin auferlegt. Die Kostenfestsetzung erfolgt durch gesonderten Bescheid.

Auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG war die Genehmigung abweichend von § 19 Absätze 1 und 2 BImSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

Das Vorhaben wurde daher mit Datum vom 15.06.2021 im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen 2021, Nr. 11“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ öffentlich bekannt gemacht. Bis einschließlich 30.08.2021 konnten Einwendungen gegen das Vorhaben eingelegt werden. Ein Erörterungstermin wurde daraufhin nicht durchgeführt, da Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG. Der Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins wurde gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen 2022 Nr. 2“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ am 31.01.2022 öffentlich bekannt gemacht.

Für das Vorhaben war nach § 7 Abs. 1 und der Ordnungsnummer 1.6.3 des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der aktuellen Fassung grundsätzlich eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Diese entfällt, da die Antragstellerin nach § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt hat und der Landkreis Uelzen im vorliegenden Einzelfall das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat. Die Entscheidung über die Durchführung der UVP wurde gem. § 5 UVPG ebenso wie Zeit und Ort der öffentlichen Auslegung im „Amtsblatt des Landkreises Uelzen“ sowie in der „Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide“ am 15.06.2021 öffentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsbescheid vom 15.03.2022 enthält Bedingungen und Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen enthalten u.a. Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Emissionen durch Lärm, Schattenwurf und zur Gefahrenabwehr. Weiterhin werden durch Nebenbestimmungen Regelungen zum Schutz von Boden und Grundwasser, zum Arten- und Naturschutz, zu Kennzeichnungspflichten für den Luftverkehr sowie zum Brandschutz und zum Arbeitsschutz getroffen.

Unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) kann der vollständige Genehmigungsbescheid auf dem Internetauftritt www.landkreis-uelzen.de unter Home > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Bekanntmachungen sowie im UVP-Portal des Landes Niedersachsen (www.uvp.niedersachsen.de) eingesehen werden.

Entsprechend § 3 Abs. 2 PlanSiG ist als zusätzliches Informationsangebot eine persönliche Einsichtnahme in eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids samt Begründung im Zeitraum vom 19.04.2022 bis einschließlich 03.05.2022 beim

Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen
Montag, Dienstag und Donnerstag            08.00–16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag                                08.00–12.00 Uhr
nach vorheriger telefonische Terminvereinbarung unter 0581-82247 oder 0581-82244 möglich.

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Landkreis Uelzen, Amt für Bauordnung und Kreisplanung, Veerßer Straße 53, 29525 Uelzen angefordert werden (§ 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG).

Es wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt gilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landkreis Uelzen, Veerßer Str. 53, 29525 Uelzen, erhoben werden.


Uelzen, 31.03.2022
Landkreis Uelzen
Der Landrat

Den entsprechenden zugehörigen Genehmigungsbescheid finden Sie hier.