Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 IfSG (sog. Masernschutzgesetz) an das Gesundheitsamt vom 28.07.2022

Allgemeinverfügung

des Landkreises Uelzen

zur Umsetzung der Meldungen der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 IfSG

(sog. Masernschutzgesetz) an das Gesundheitsamt

 

Allgemeinverfügung

nach § 16 Absatz 1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD)

zur

Umsetzung des § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

 

Zur Umsetzung des § 20 IfSG (sog. Masernschutzgesetz) ergeht folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Abs. 8 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen eine Benachrichtigung über Personen nach § 20 Absatz 9 IfSG über das digitale Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de durchzuführen, sofern sich deren Betriebsstätte bzw. Betriebsstätten im Bezirk des Gesundheitsamtes für den Landkreis Uelzen befinden. Die Meldung kann nachträglich bearbeitet und auch seitens der Einrichtung bzw. des Unternehmens in Zusammenhang mit einer kurzen Stellungnahme für erledigt erklärt werden. Eine Meldung per E-Mail ist nicht möglich.
  1. Die Meldungen nach Nummer 1 können ab dem 01.08.2022, 00:00 Uhr vorgenommen werden. Die Meldung hat unverzüglich nach § 20 Abs. 9 zu erfolgen. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung seitens der Einrichtung. Wenn an Schulen und in Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen die Nachweise nicht vor Beginn der Sommerferien / Schließzeiten 2022 angefordert wurden, müssen die Vorlage und Kontrolle der Nachweise und die Meldung an das Gesundheitsamt so bald wie möglich nach Ferienende/ Ende der Schließzeiten nachgeholt werden.
  1. Die Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Abs. 8 IfSG sind verpflichtet, Änderungen an bereits erfolgten Meldungen vorzunehmen, wenn ihnen Kenntnisse vorliegen, die sich auf das Verfahren beim Gesundheitsamt auswirken können.
  1. Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.
  1. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben und tritt am 01.08.2022 in Kraft.

 

Begründung:

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Umsetzung des § 20 IfSG (sog. Masernschutzgesetz) insbesondere gem. § 3 Absatz 1 Nummer 1 NGöGD zuständig.

Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 IfSG kann im Land Niedersachsen flächendeckend durch eine einheitliche Vorgehensweise die Umsetzung des Masernschutzgesetzes sichergestellt werden. Gleichzeitig ist die Aufrechterhaltung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung, sowie die Beschulung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen in allen Bereichen ein wichtiges Ziel, welches sicherzustellen ist.

Nach der gesetzlich verpflichtenden Meldung von nicht immunisierten Mitarbeitenden der Einrichtungen und Unternehmen nach § 20 Abs. 8 IfSG ist die Einschätzung der Versorgungs-, Beschulungs-, Betreuungsgefährdung durch das Gesundheitsamt als Grundlage für Anordnungen erforderlich.

Die Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Das Privatinteresse hat gegenüber dem öffentlichen Interesse zurückzutreten.

Der Landkreis Uelzen hat in Ziffer 5 den Zeitpunkt bestimmt, ab dem diese Allgemeinverfügung als bekanntgegeben gilt und damit wirksam wird (§ 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG). Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite des Landkreises Uelzen home/landkreis-uelzen-politik-verwaltung-wirtschaft/verwaltung/bekanntmachungen.aspx.

Die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung ist zunächst unbefristet.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin oder der Kläger ihren oder seinen Wohnsitz hat, zu erheben. Die Klage hat gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung. Die Klage ist gegen den Landkreis Uelzen zu richten. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin oder der Kläger ihren oder seinen Wohnsitz hat, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen.

 

Uelzen, den 28.07.2022

 

Landkreis Uelzen

Der Landrat

In Vertretung

Stephanie Buntrock