17.03.2020 - Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der derzeitigen Ausbreitung des „Corona“-Virus (COVID-19) spreche ich hiermit, aus Gründen der Fürsorge und zum Schutz Dritter, ab sofort ein allgemeines Hausverbot für das Dienstgebäude des Landkreises Uelzen sowie aller zugehöriger Außenstellen (siehe Anlage 1) aus. Das allgemeine Hausverbot gilt für Personen,
- die mit dem „Corona“-Virus (COVID-19) infiziert sind. Das Hausverbot besteht solange, bis durch ein ärztliches Attest nachgewiesen ist, dass die Erkrankung ausgeheilt bzw. nicht mehr ansteckend ist.
- die aus einem Land bzw. Gebiet eingereist sind, für das nach Risikobewertung des Robert Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (AA, www.auswaertiges-amt.de) besteht. Das Hausverbot gilt für 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Einreise, es sei denn, durch ein ärztliches Attest wird bestätigt, dass keine Corona-Infektion vorliegt.
- in deren näherem persönlichen Umfeld eine durch das „Corona“-Virus (COVID-19) ausgelöste Krankheit vorliegt oder ein entsprechender Verdacht besteht. Das Hausverbot gilt für die Dauer des Kontaktes plus 14 Tage, es sei denn, durch ein ärztliches Attest wird bestätigt, dass keine Corona-Infektion vorliegt.
Für das Hausverbot wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Begründung:
Derzeit breitet sich das „Corona“-Virus (COVID-19) in Deutschland aus. Damit die Ausbreitung so gut wie möglich eingeschränkt werden kann, müssen die notwendigen Maßnahmen ange- ordnet werden.
Zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises Uelzen und der Besucherinnen und Besucher des Dienstgebäudes sowie der Außenstellen, wird das allgemeine Haus- verbot für die betroffenen Personen angeordnet. Auf Grundlage meines Hausrechts kann ich, zur Abwehr von Gefahren sowie dem Schutz von Mitarbeitern und Besuchern, über den Auf- enthalt von Personen in meinen Räumen und auf meinem Gelände bestimmen. Hierunter fällt auch die Anordnung eines Hausverbotes.
Die Ausbreitung des „Corona“-Virus (COVID-19) führt dazu, dass eine erhöhte Ansteckungsgefahr für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises Uelzen und der Besucherinnen und Besucher des Dienstgebäudes sowie der Außenstellen besteht.
Die Anordnung des Hausverbotes ist verhältnismäßig. Eine andere, gleich geeignete und mildere Maßnahme als das allgemeine Hausverbot für die betroffenen Personen ist nicht ersichtlich. Das allgemeine Hausverbot ist ebenfalls eine angemessene Maßnahme, da das private Interesse der betroffenen Personen am Betreten des Dienstgebäudes sowie der Außenstellen hinter dem öffentlichen Interesse zurücktritt. Sowohl die Verhinderung der Ausbreitung des „Corona“-Virus (COVID-19) als auch die Sicherstellung der Durchführung der Aufgaben des Landkreises Uelzen überwiegen gegenüber von Einzelinteressen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im besonderen öffentlichen Interesse geboten. Aufgrund der fortschreitenden Ausbreitung des „Corona“-Virus (COVID-19) besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landkreises Uelzen und die Besucherinnen und Besucher des Dienstgebäudes sowie der Außenstellen derzeit ein erhöhtes Risiko an einer Infektion. Um eine sofortige Einschränkung der Ausbreitung des „Corona“-Virus (COVID-19) gewährleisten zu können und um die Ansteckungsgefahr zu minimieren, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig. Die aufschiebende Wirkung einer Klage würde dem angestrebten Ziel des sofortigen Schutzes entgegenstehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Beim Verwaltungsgericht Lüneburg können nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 367) in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch elektronische Dokumente eingereicht werden. Die Klage ist gegen den Landkreis Uelzen zu richten.
Hinweise:
- Bei Zuwiderhandlungen gegen das Hausverbot werden Strafanzeigen erstattet.
- Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung.
- Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, beantragt werden.
Uelzen, den 17.03.2020
Landkreis Uelzen
Der Landrat
gez. Dr. Blume