Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona- Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen

Allgemeinverfügung
zur Aufhebung der Allgemeinverfügung
des Landkreises Uelzen
zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona- Virus
SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen
nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die
Einrichtungen vom 28.02.2023


Der Landkreis Uelzen erlässt folgende Allgemeinverfügung:

  1. Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtungen vom 06.10.2022 wird aufgehoben
  2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Begründung:
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der (niedersächsischen) Subdelegationsverordnung die Niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen die
Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. September 2022 erlassen. Ziel der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist, ergänzend zu den bundesrechtlich geregelten Schutzmaßnahmen nach § 28 b Abs. 1 IfSG, auf der Grundlage des § 28
Abs. 1 Sätze 1 und 2 und des § 28 b IfSG mit Wirkung vom 01.10.2022 weitere notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu treffen.
Weitergehende Schutzmaßnahmen der Kommunen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes bleiben unberührt.

Die Nds. Corona-Verordnung vom 30 09.2023 ist durch Verordnung zur Aufhebung der Nds. Corona- Verordnung vom 28.02.2023, verkündet im Wege der Eilverkündung auf der Internetseite www.niedersachsen.de/verkuendung, ab dem 01.03.2023 aufgehoben worden.
Die Vorschriften des § 28 b Abs. 1 IfSG sind mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 24.02.2023 (BGBl. I 50/2023 v. 27.02.2023) ausgesetzt worden.

Aufgrund des Inkrafttretens der genannten Verordnungen ist für die Anordnung gemäß Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Landkreises Uelzen zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtungen vom 06.10.2022 die rechtliche Grundlage weggefallen, so dass diese Anordnung aufzuheben ist. Für den Landkreis Uelzen entfällt ab dem 01.03.2023, nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung, die Verpflichtung des Anbietens von Testungen in Heimen im Sinne des NuWG.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg erhoben werden. Die Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung.
Die Klage ist gegen den Landkreis Uelzen zu richten.


Uelzen, den 28.02.2023
Landkreis Uelzen
Der Landrat
Dr. Blume