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"Düsseldorfer Tabelle": Änderung der Unterhaltsbeträge ab 1. Juli 2019 (26.06.2019)

Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen. Grundlage zur Ermittlung der Höhe des Unterhaltes ist die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“, an der sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts orientieren. Diese wird nach Angaben des Landkreises Uelzen nun zum 1. Juli 2019 erneut geändert.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt seit dem 1. Januar 2019 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 354 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 406 und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 476 Euro monatlich. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.

Ab dem 1. Juli 2019 erhöht sich das Kindergeld und beträgt zukünftig für das erste und zweite Kind 204 Euro, für ein drittes Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 235 Euro.
 
Dadurch ändern sich auch die Unterhaltsbeträge (Zahlbeträge) der „Düsseldorfer Tabelle“ zum 1. Juli 2019 ebenfalls.
 
Der sich genau ergebende Betrag ist aus den Tabellen der "Düsseldorfer Tabelle" unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf ablesbar.

Der Mindestunterhalt umfasst nur regelmäßige Zahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf. Unvorhersehbare Aufwendungen müssen gegebenenfalls extra geleistet werden.