Pressemitteilungen zum Corona-Virus

Corona: Testpflicht für Betriebe mit Erntehelfern wird verlängert (29.06.2021)

(Stand 29.06.2021, 14.30 Uhr) Im Landkreis Uelzen gilt für alle Beschäftigten landwirtschaftlicher Betriebe, die zeitweise in Sammelunterkünften untergebrachte Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen, gemäß einer Allgemeinverfügung des Gesundheitsamtes Uelzen – Lüchow-Dannenberg eine Pflicht zur Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Das Gesundheitsamt wird mit Wirkung zum 1. Juli 2021 eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der die Regelung über den 30. Juni hinaus bis einschließlich Donnerstag, 30. September 2021, verlängert wird. Auch die neue Allgemeinverfügung wird ab dem 1. Juli 2021 dann wieder über das Internetportal des Landkreises unter den Menüpunkten „Coronavirus/Impfung/Bürgerstestungen“ und dort unter „Allgemeinverfügungen/Verordnungen“ einsehbar sein.

Die Betriebe dürfen bis zu dem genannten Termin ausschließlich Personen einsetzen, die bei der ersten Ankunft und anschließend mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind und dabei jeweils ein negatives Testergebnis erhalten haben.

Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen. Verwendete Antigentests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein. Selbsttestungen sind nur dann zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden.

Die Betriebe unterliegen den Meldepflichten nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes, auch bei positiven Antigentests. Ausnahmen von der Testpflicht bestehen für Genesene und Geimpfte.

Dokumentationen über die Testung sind auf dem Betriebsgelände für mindestens einen Monat vorzuhalten. Für Beschäftigte, die eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, gelten die auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts veröffentlichten Entlassungskriterien aus der Isolierung für die Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb.

Neben der gesondert angeordneten Testpflicht hinaus gelten die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus in Unterkünften.