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Natura 2000 im Landkreis Uelzen

Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft (EG) hat im Mai 1992 einen Beschluss zur Fortführung seiner gemeinschaftlichen Naturschutzpolitik gefasst und die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes von Schutzgebieten in seinen Mitgliedsstaaten beschlossen. Dieses Netz trägt den Namen Natura 2000 und soll der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der gefährdeten wildlebenden Tiere und Pflanzen in den Mitgliedsländern der Gemeinschaft dienen.

Das Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) des Rates vom 21. Mai 1992 zur "Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen") und den Gebieten der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 zur "Erhaltung der wildlebenden Vogelarten").

Das Ziel der Ausweisung eines Netzes Natura 2000 ist der Erhalt und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union, zusammen mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen beider Richtlinien. Darunter wird sowohl die Bewahrung als auch die Wiederherstellung eines "günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse" (FFH-Richtlinie) verstanden. In der Vogelschutzrichtlinie wird zudem die Wiederherstellung und Neuschaffung von Lebensstätten gefordert.

FFH-Gebiete

Fauna =Tierwelt

Flora = Pflanzenwelt

Habitat = Lebensraum

Im Juli 1997 wurde die sogenannte 1. Tranche der FFH Gebiete von Niedersachsen als meldefähig beschlossen. Im Landkreis Uelzen gehört der sog. 1. Tranche der FFH-Gebiete der Lohn, ein Waldmeister-Buchen-Waldgebiet südlich von Bad Bevensen zwischen B 4 und Bahnlinie, an. Der Lohn hat die Gebietsnummer 76.

Im Rahmen der sog. 2 Tranche wurde 1999 die Ilmenau mit Nebenbächen als FFH-Gebiet 71 gemeldet. Die Ilmenau ist ein in großen Abschnitten naturnaher Fluss mit zahlreichen Seitenbächen. Geschützt werden die Erlen-Eschenwälder und Erlen-Bruchwälder sowie feuchte Eichen-Hainbuchenwälder, an den Talrändern Flattergras-Buchenwälder und Stieleichen-Birkenwälder. Weitere für den Naturhaushalt wertvolle Strukturen sind die Grünländer und Hochstaudenfluren, Röhrichte, Sümpfe und Riede sowie moorartige Lebensräume.

Das vom Niedersächsischen Umweltministerium ausgewählte Gebiet soll als ökologisch durchgängiges Fließgewässer, u.a. als Lebensraum für Groppe und Bachneunauge sowie Grüner Keiljungfer erhalten und entwickelt werden. Die vorhanden Wälder, Grünlandstrukturen und Feuchtwiese, Moore und Heiden sollen geschützt und entwickelt werden.

Die FFH-Richtlinie gibt keinen konkreten Schutzstatus für die Gebiete vor. Momentan sind einige Naturschutzgebiete enthalten, der größte Teil des Gebietes ist aber als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.

Wichtig zu wissen ist aber, dass die Gebiete, obwohl sie noch nicht als FFH-Gebiet von der EU ausgewiesen wurden, bereits dem Verschlechterungsverbot unterliegen. Mit dem Verschlechterungsverbot ist jede Maßnahme gemeint die erhebliche Auswirkungen auf das FFH-Gebiet oder den Schutzzweck hat oder haben kann.

Im Fall der Ilmenau könnte dies z.B. eine Einleitung sein, die die vorhandene Gewässergüte nachteilig beeinflusst. Das heißt, dass jede Maßnahme, die Auswirkungen auf das FFH-Gebiet haben kann, hinsichtlich ihrer Auswirkungen geprüft werden muss. Gleichzeitig bietet das FFH-Gebiet eine Chance für den Naturschutz und für die Landwirte, die Flächen in den Gebieten besitzen und/oder bewirtschaften. Die Fördermittel, die die EU zur Verfügung stellen wird, werden sich auf die FFH-Gebiete konzentrieren. Es wird die Möglichkeit geben, Grünlandförderungen zu beantragen.

Vogelschutzgebiete im Landkreis Uelzen

In mehreren Tranchen hat Niedersachsen Gebiete erklärt und an die EU-Kommision gemeldet, damit für die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie benannten wertbestimmenden Vogelarten die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete ausgewiesen werden.

Im Landkreis Uelzen umfassen die Meldungen das Vogelschutzgebiet Ostheide bei Himbergen und Bodenteich mit der Gebietsnummer V25, ein Teil des Vogelschutzgebietes Drawehn mit der Gebietsnummer V26, ein Teil des Vogelschutzgebietes Truppenübungsplätze Munster Nord und Munster Süd mit der Gebietsnummer V30, ein Teil des Vogelschutzgebietes Schweimker Moor und Lüderbruch mit der Gebietsnummer V33, ein Teil des Vogelschutzgebietes Südheide und Aschauteiche bei Eschede mit der Gebietsnummer V34 und ein Teil des Vogelschutzgebietes Große Heide bei Unterlüss und Kiehnmoor mit der Gebietsnummer V38.

Wichtig zu wissen ist, dass die Vogelschutzgebiete, die noch keinen Schutz nach nationalem Recht genießen (faktische Vogelschutzgebiete), nach der Rechtsprechung des EU-GH dem sogenannten Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie unterliegen, weshalb eine Verträglichkeitsprüfung gemäß FFH-Richtlinie nicht möglich ist.

Das heißt, dass jede nicht völlig unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel verboten ist. Damit führt quasi jede Vorhaben bedingte Beeinträchtigung eines faktischen Vogelschutzgebietes zu einer Unzulässigkeit des entsprechenden Vorhabens. Erst nach der förmlichen Unterschutzstellung besteht die Möglichkeit, FFH-Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen und Genehmigungen zu erteilen.

Sicherung von Natura 2000-Gebieten

Im Landkreis Uelzen befinden sich ganz oder teilweise 9 FFH-Gebiete und 6 Vogelschutzgebiete. Diese Gebiete sind gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Die entsprechenden Schutzerklärungen bestimmen den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und des Artikels 3 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) entsprochen wird.
Die Zuständigkeit für die Erklärung von FFH- und Vogelschutzgebieten zu Schutzgebieten im Sinne von § 20 Abs. 2 BNatSchG einschließlich der Änderung bestehender Schutzgebietserklärungen ist zum 01.01.2008 vom Land Niedersachsen auf die Landkreise als Untere Naturschutzbehörden übertragen worden.

Diesen Vorgaben entsprechend hat die Verwaltung ein Sicherungskonzept für die Natura 2000-Gebiete im Landkreis Uelzen erarbeitet. Darin ist vorgesehen, die FFH- und Vogelschutzgebiete im Landkreis Uelzen durch die Ausweisung als Naturschutzgebiet bzw. Landschaftsschutzgebiet gebietsbezogen zu sichern. Soweit die zu sichernden Natura 2000-Gebiete bestehende Schutzgebiete überdecken, ist eine Anpassung der bestehenden Verordnungen an die Erhaltungsziele der betreffenden FFH- bzw. Vogelschutzgebiete vorgesehen.

Aktuell wird dieses Sicherungskonzept für folgende FFH- und Vogelschutzgebiete umgesetzt: Schutzgebietsplanung

Aktuelle Informationen zur Maßnahmenplanung in Natura 2000-Gebieten im Landkreis Uelzen: Maßnahmenplanung

In der Unteren Naturschutzbehörde können Sie sich an folgende Ansprechpartner wenden:

Herr H. Engelhardt (Natura 2000 Maßnahmenplanung)
Telefon: 0581/82-235 - Fax: 0581/82-489
E-Mail: h.engelhardt@landkreis-uelzen.de

Frau E. Kayatz (Fachliche Bearbeitung)
Telefon: 0581/82-814 - Fax: 0581/82-489
E-Mail: e.kayatz@landkreis-uelzen.de

Frau K. Ahlers (Natura 2000 Sicherung)
Telefon: 0581/82-3184 - Fax: 0581/82-489
E-Mail: k.ahlers@landkreis-uelzen.de

Frau F. Schröder (Natura 2000 Sicherung)
Telefon: 0581/82-3158 - Fax: 0581/82-489
E-Mail: f.schroeder@landkreis-uelzen.de

Frau G. Kupke (Organisation / Verfahrensdurchführung)
Telefon: 0581/82-316 - Fax: 0581/82-489
E-Mail: g.kupke@landkreis-uelzen.de 

Frau M. Pencke (verwaltungsrechtliche Bearbeitung)
Telefon: 0581/82-236 - Fax: 0581/82-489
E-Mail: m.pencke@landkreis-uelzen.de

Herr A. Krüger (Gesamtleitung)
Telefon: 0581/82-401 - Fax: 0581/82-489
E-Mail: a.krueger@landkreis-uelzen.de