Hiermit treffe ich die folgenden Anordnungen:
1. Hiermit wird die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern untersagt. Es gelten die folgenden Fristen und Anforderungen:
a.) Die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern ist innerhalb von 18 Monaten ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung und im Falle einer Mastrinderhaltung mit Rein-Raus-Verfahren mit Beendigung des aktuellen Mastdurchganges in ein anderes Haltungssystem umzustellen oder zu beenden.
b.) Die Umstellung und gewählte Art des neuen Haltungssystems oder die beabsichtigte Aufgabe der Rinderhaltung ist über das Meldeportal des LAVES (https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung) innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung schriftlich mitzuteilen.
c.) Tiere dürfen ab sofort nicht neu in die ganzjährige Anbindehaltung eingestallt werden.
2. Hiermit wird die kombinierte Anbindehaltung (Anbindehaltung mit ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Auslauf, Laufhof oder einer Weide) von Rindern untersagt. Es gelten die folgenden Fristen und Anforderungen:
a.) Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung (Übergangsfrist) ist über das Meldeportal des LAVES (https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung) schriftlich mitzuteilen, ob die kombinierte Anbindehaltung eingestellt werden soll oder beabsichtigt ist, die Anbindehaltung umzubauen und dazu, soweit erforderlich, ein Bauantrag eingereicht wurde.
b.) Wird die Entscheidung nicht fristgerecht innerhalb der Übergangsfrist nach 2.a.) mitgeteilt, muss die kombinierte Anbindehaltung von Rindern spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung beendet werden.
c.) Soll die kombinierte Anbindehaltung von Rindern eingestellt werden, ist diese spätestens mit Ablauf von maximal fünf Jahren ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung zu beenden.
d.) Soll die kombinierte Anbindehaltung umgebaut werden, muss dieser Umbau spätestens sieben Jahre ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung abgeschlossen sein (Umstellungsfrist).
e.) Auf Antrag, der innerhalb der Umstellungsfrist von sieben Jahren nach 2. d.) zu stellen ist, kann im Einzelfall die Frist von bis zu sieben Jahren im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Umbaus um bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist.
3. Hiermit wird die saisonale Anbindehaltung (Anbindehaltung mit täglichem Weidegang von mehr als zwei Stunden während der Vegetationsperiode, im Allgemeinen von Mai bis Oktober) von Rindern und die Anbindehaltung von männlichen Mastrindern, die nach Vollendung ihres sechsten Lebensmonats über maximal sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden gehalten werden untersagt. Es gelten die folgenden Fristen und Anforderungen:
a.) Innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung (Übergangsfrist) ist über das Meldeportal des LAVES (https://laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung) schriftlich mitzuteilen, ob die saisonale Anbindehaltung von Rindern bzw. die Anbindehaltung von männlichen Mastrindern eingestellt oder beabsichtigt wird, die Anbindehaltung umzubauen und dazu, soweit erforderlich, ein Bauantrag eingereicht wurde.
b.) Wird die Entscheidung nicht fristgerecht innerhalb der Übergangsfrist nach 3 a.) mitgeteilt, muss die saisonale Anbindehaltung von Rindern bzw. die Anbindehaltung von männlichen Mastrindern spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung beendet werden.
c.) Soll die saisonale Anbindehaltung von Rindern bzw. die Anbindehaltung von männlichen Mastrindern eingestellt werden, ist diese spätestens mit Ablauf von maximal fünf Jahren ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung zu beenden.
d.) Soll die saisonale Anbindehaltung bzw. die Anbindehaltung von männlichen Mastrindern umgebaut werden, muss dieser Umbau spätestens sieben Jahre ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung abgeschlossen sein (Umstellungsfrist).
e.) Auf Antrag, der innerhalb der Umstellungsfrist von sieben Jahren nach 3. d.) zu stellen ist, kann im Einzelfall die Frist von bis zu sieben Jahren im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Umbaus um bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist.
4. Alle anderen Formen der Anbindehaltung von Rindern als die unter den Nummern 2. und 3. genannten, insbesondere Anbindehaltungen mit Auslauf von weniger als zwei Stunden täglich, unregelmäßigem Weidegang oder Anbindehaltungen von männlichen Mastrindern, in der die männlichen Mastrinder nach Vollendung ihres sechsten Lebensmonats mehr als sechs Monate ihrer Lebenszeit angebunden gehalten werden, sind der ganzjährigen Anbindehaltung nach Nummer 1. gleichzustellen; die vorübergehende zeitlich eng begrenzte Fixierung von Rindern im Einzelfall beispielsweise für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sowie (Klauen-) Pflegemaßnahmen ist vom Verbot der Anbindehaltung ausgenommen. Höherrangiges Recht bleibt unberührt.
5. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen in den Nummern 1 b.) und c.), 2 a.) und 3 a.) wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
6. Androhung von Zwangsgeldern
Für die Nichterfüllung der Mitteilungspflichten nach den Nummern 1 b.), 2 a.), und 3 a.) wird ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro angedroht.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.