ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage-AWB - VO/2018/320

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und § 5 Niedersächsisches Abfallgesetz (NabfG) sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, ein Abfallwirtschafts-konzept aufzustellen. Im Abfallwirtschaftskonzept werden die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, und Beseitigung der Abfälle, die im Gebiet des Landkreises Uelzen anfallen und ihm zu überlassen sind, dargestellt.

 

Das Abfallwirtschaftskonzept ist gemäß § 5 NabfG für mindestens fünf Jahre im Voraus zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.

 

Der Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes für den Landkreis Uelzen 2018 bis 2023 ist eine Fortschreibung des bisherigen Abfallwirtschaftskonzeptes 2013 bis 2017.

 

Das Abfallwirtschaftskonzept gliedert sich in folgende Bereiche:

-          Rechtliche Grundlagen

-          Der Landkreis als Entsorgungszentrum

-          Abfallentsorgung im IST-Zustand

-          Bewertung des IST-Zustandes und Optimierungspotential

-          Zukünftige Maßnahmen

 

Der Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes wird im Betriebsausschuss vorgestellt und beraten und an den Kreistag zur weiteren Beratung weiter geleitet. Nach der Beratung im Kreistag erfolgt im Anschluss die öffentliche Auslegung des Abfallwirtschaftskonzeptes sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

 

Nach einem Erörterungstermin wird der ggfs. überarbeitete Entwurf des Abfallwirtschafts-konzeptes erneut dem Betriebsausschuss vorgestellt und dem Kreistag zum Beschluss empfohlen.

 

Nach Ablauf von fünf weiteren Jahren ist das Abfallwirtschaftskonzept erneut fortzu-schreiben.

 

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Beschlussvorschlag

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Kreistag nach Beratung, der Eröffnung des Beteiligungsverfahrens für den Entwurf des Abfallwirtschaftskonzeptes für den Landkreis Uelzen 2018 bis 2023 zuzustimmen.

 

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Anlagen

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