Das geplante Naturschutzgebiet (NSG) „Oberer Gosebach“ umfasst den Oberlauf des Gosebaches, der zum Gewässersystem der Ise zählt. Es liegt im Geltungsbereich des bestehenden NSG „Schweimker Moor und Lüderbruch“ aus dem Jahr 1988, das im Geltungsbereich der neuen Verordnung aufgehoben wird. Das NSG soll den Erhalt und die Entwicklung des Fließgewässers einschließlich seiner naturnahen Sohl- und Uferstrukturen und kleineren Auenbereiche, der Randbereiche angrenzender feuchter bis nasser Wiesen und Weiden, der gewässerbegleitenden Gehölze sowie des Lebensraums für Fische, Libellen und den Fischotter ermöglichen. Das NSG befindet sich in der Gemeinde Lüder, Samtgemeinde Aue im Landkreis Uelzen sowie in der Gemeinde Obernholz, Samtgemeinde Hankensbüttel im Landkreis Gifhorn.
Das geplante NSG ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“. Dieses Gebiet zählt zu den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, die auf Veranlassung der Europäischen Gemeinschaft ausgewiesen worden sind. Grundlage hierfür ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Union (EU) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 (ABI. EG Nr. L 206 S. 7).
Das Land Niedersachsen ist im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie verpflichtet, die von der EU anerkannten europäischen FFH- und Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur- und Landschaft zu erklären (vgl. § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz) und in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten. Alle in dieser Liste erfassten Gebiete sind durch die zuständigen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren, als besonderes Erhaltungsgebiet auszuweisen bzw. richtlinienkonform zu sichern (vgl. Artikel 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie). Konkret bedeutet dies, dass das vollständig im FFH-Gebiet 292 „Ise mit Nebenbächen“ (DE 3229-331) liegende NSG entsprechend den für dieses Gebiet maßgebenden Erhaltungszielen durch den Landkreis Uelzen gesichert werden muss. Darüber hinaus liegt es vollständig im Europäischen Vogelschutzgebiet V33 „Schweimker Moor und Lüderbruch“ (DE 3229-401) gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) vom 30.11.2009 (ABl. EU Nr. L 20 S. 7).
Schutzbestimmungen
Die Schutzgebietsverordnung ist von der unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit fachlicher Unterstützung des NLWKN aufgestellt worden.
Beteiligungsverfahren
Das Beteiligungsverfahren gem. § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) ist mit dem Beginn der Behördenbeteiligung
am 03.08.2020 eingeleitet worden. Die Träger öffentlicher Belange wurden angeschrieben und erhielten gemäß § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG eine Frist von mindestens einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme.
Die vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung hat durch Auslegung der Unterlagen im Zeitraum vom 10.08.2020. bis zum 11.09.2020, also mindestens einem Monat lang, durch die Samtgemeinde Aue und die Samtgemeinde Hankensbüttel, die Gemeinden Lüder und Obernholz sowie den Landkreis Uelzen und den Landkreis Gifhorn stattgefunden. Die öffentliche Auslegung wurde am 03.08.2020 ortsüblich bekanntgegeben. In der Auslegungszeit bestand für jedermann die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken vorzubringen. Auch im Internet waren die Auslegungsunterlagen im Zeitraum der Beteiligungsfrist einsehbar.
Insgesamt sind in dem Beteiligungsverfahren 10 Einwendungen mit Anregungen, Bedenken und Hinweisen vorgebracht worden.
Beteiligte Personengruppen / Organisation | Eingegangene Schreiben mit Anregungen und Bedenken |
Eigentümer (22) | 0 |
Naturschutzverbände (21) | 1 |
Träger öffentlicher Belange (110) | 9 |
Sonstige Einwender | 0 |
Summe der Einwendungen | 10 |
Die Einwendungen der betreffenden Behörden, Verbände und Firmen wurden ausgewertet, gewürdigt und nach Abwägung aller Belange nach Möglichkeit berücksichtigt (Anlage 1).
Die Änderungen an dem Verordnungsentwurf, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgenommen wurden, sind in Anlage 2 im Änderungsmodus dargestellt. Anlage 6 enthält die maßgebliche Karte. Anlage 4 enthält die Begründung zur Verordnung.
Ergebnis
Der aus dem dargestellten Verfahren resultierende Verordnungstext (Anlage 3) und die dazu gehörende maßgebliche Karte im Maßstab 1:5.000 (Anlage 6), die Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Anlage 5) sowie die an die Abwägung angepasste Begründung (Anlage 4) werden den zuständigen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der Verordnungstext und die Übersichtskarte im DIN A4-Format im Maßstab 1:25.000 werden anschließend im Amtsblatt veröffentlicht. Die maßgebliche Karte im Maßstab 1:5000 kann dann bei den Samtgemeinden Aue und Hankensbüttel, den Gemeinden Lüder und Obernholz sowie den Landkreisen Uelzen und Gifhorn während der Dienststunden eingesehen werden. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenso auf der Internetseite des Landkreises Uelzen unter www.landkreis-uelzen.de > Landkreis Uelzen, Politik, Verwaltung, Wirtschaft > Verwaltung > Amtsblatt sowie unter Bauen, Umwelt, Tiere und Lebensmittel > Umwelt > Natur und Wald > Schutzgebiete > Naturschutzgebiete.
Im Anschluss an die Beschlussfassung werden die Einwender über das Abwägungsergebnis unterrichtet.
Am 4.12.2020 ist das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht vom 11. November 2020 in Kraft getreten. Hierdurch ändert sich die Systematik des § 43 NAGBNatSchG (Abs. 3 wird Abs. 2 bzw. Abs. 4 wird Abs. 3). Die entsprechenden Bezüge in § 8 (Ordnungswidrigkeiten) der Verordnung sind daher anzupassen. Es handelt sich um ein rein redaktionelles Änderungserfordernis; materielle Änderungen gehen damit nicht einher.
Die daraus resultierende Änderung der Verordnung [einschließlich der Änderungen entsprechend der ersten Ergänzungsvorlage] kann der Anlage 7 und die der Begründung der Anlage 8 entnommen werden.