Personen, die gewerbsmäßig im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie arbeiten, benötigen eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz des Gesundheitsamtes. Bestimmte ansteckende Krankheitserreger können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.
Inhalte der Belehrung sind, die gesetzlichen Pflichten von Beschäftigten, insbesondere bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Personen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein. Des Weiteren wird über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln informiert. Für die Bescheinigung nach der Belehrung ist schriftlich zu erklären, dass der beschäftigten Person keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Unter Umständen kann nach Aufforderung des Gesundheitsamtes ein zusätzliches ärztliches Zeugnis für die Bescheinigung erforderlich werden.
Die Erstbelehrung im hygienischen Umgang mit Lebensmitteln nach Infektionsschutzgesetz findet im Gesundheitsamt statt.
Der Arbeitgeber hat am ersten Beschäftigungstag, die Mitarbeiter nach Aufnahme ihrer Tätigkeit generell ergänzend zu einer Erstbelehrung eines Gesundheitsamtes zu schulen.
Diese Schulung ist durch den Arbeitgeber zu dokumentieren und alle zwei Jahre zu wiederholen (§ 43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz).
Inhalte der Schulung finden Sie unter §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__42.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html
Dieses Angebot gilt für Einwohner/-innen bzw. Betriebe des Landkreises Uelzen. Die Belehrungen finden in der Regel nach Terminvergabe mittwochs vormittags statt.
Zur Terminvergabe senden Sie uns bitte eine E-Mail an gesundheitsamt@landkreis-uelzen.de und geben folgende Daten an: Betreff „Belehrung“. In der E-Mail: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Arbeitgeber, Art der Tätigkeit (Schulpraktikum, Ausbildung, Praktikum, Hauptjob, Minijob, Ehrenamt) Datum des Tätigkeitsantritts und eine Telefonnummer unter der man Sie erreichen kann.
Zweitschriften für bereits durchgeführte Belehrungen, beantragen Sie per E-Mail an gesundheitsamt@landkreis-uelzen.de, mit dem Betreff "Belehrung/Zweitschrift". Geben Sie in der E-Mail Ihre Daten an: Name, evtl. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und eine Telefonnummer. Die Zweitschrift kann persönlich unter Vorlage eines Ausweisdokumentes und der Entrichtung einer Gebühr von 14,50 Euro abgeholt werden. Zur Terminabsprache kontaktiert Sie ein Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Alternativ können Sie sich die Zweitschrift per Post übersenden lassen. Die zusätzlichen Auslagen (Porto für einen Standard-Brief) werden berechnet. Bitte geben Sie in der E-Mail an, wenn Sie einen Versand per Post wünschen.
Die vom Land Niedersachsen angekündigten Onlinebelehrungen der Gesundheitsämter finden aktuell lediglich in Modellkommunen statt. Sobald dieses auch für den Landkreis Uelzen möglich ist, werden wir umgehend darüber informieren und diese Möglichkeit zur Verfügung stellen.
Das ausgestellte Zeugnis ist unbegrenzt gültig, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Erst-Belehrung durch das Gesundheitsamt eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich aufgenommen wird. Die Aufnahme der Tätigkeit muss der Arbeitgeber dokumentieren.
Während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses verbleibt die Originalbescheinigung für evtl. anstehende Kontrollen im Betrieb. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis erfolgt durch den Arbeitgeber alle zwei Jahre eine Nachbelehrung.
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Originalbescheinigung den Beschäftigten wieder auszuhändigen und verbleibt nicht im vorherigen Betrieb!
Zukunftstag für Schüler/-innen im Lebenmittelgewerbe: eine Belehrung durch das das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich. Die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote aus § 42 IfSG sind zu beachten (siehe Formulare: Hinweis Zukunftstag Schüler).
Für ein Schulpraktikum im Gastronomie- und Lebensmittelbereichen ist eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen erforderlich.
Für Schüler/-innen einer allgemeinbildenden Schule (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gymnasium, Gesamtschule) sowie als Schüler/-in einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG (Berufsfachschule, Berufseinstiegsschule, Fachoberschule, Berufsoberschule, berufliches Gymnasium) besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung, ist die Belehrung bei Vorlage einer Schulbescheinigung (Nachweis eines Schulpraktikums) kostenlos.
Der Vordruck dient als Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und als Bestätigung des Schulpraktikums durch die Schule.
Wichtig: Voraussetzung für die Teilnahme an der Belehrung sind ausreichende Deutschkenntnisse. Bitte bringen Sie einen Dolmetscher mit, wenn Sie selbst nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen! Wenn Sie nicht verstehen, was in der Belehrung vermittelt wird, kann nicht bescheinigt werden, dass Sie an einer Belehrung teilgenommen haben.